rechtskräftig

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 23.300,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung sowie über das Weiterbeschäftigungsverlangen des Klägers.

Der 29-jährige Kläger trat aufgrund des Arbeitsvertrages vom 18. Juni 1998 – wegen des näheren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 5–10 d. A. verwiesen – zum 1. August 1998 als Sachbearbeiter in der allgemeinen Verwaltung und im Fuhrpark zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt DM 5.826,– in die Dienste der Beklagten.

Bei der Beklagten besteht eine Betriebsvereinbarung, die für montags bis donnerstags eine Kernarbeitszeit von 9.00–16.00 Uhr und freitags von 9.00–14.00 Uhr vorsieht.

Am 25. September 2000 telefonierte der Vorgesetzte … um 9.24 Uhr unter Anwahl der Büronummer mit dem Kläger, der zu der Zeit noch nicht in seinem Büro war. Da der Kläger die Gespräche auf sein Mobiltelefon umgeleitet hatte, bekam Herr … erst um ca. 9.35 Uhr mit, dass er noch nicht an seinem Arbeitsplatz erschienen war. Einen Tag später führte der Kläger als Grund für die Verspätung an, dass er verschlafen habe.

Aufgrund dieses Vorfalls erteilte die Beklagte dem Kläger am 26. September 2000 eine schriftliche Abmahnung. Hierin wurde der Kläger auf seine Verpflichtung zum pünktlichen Erscheinen hingewiesen. Außerdem wurde ihm verdeutlicht dass er im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen müsse. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Abmahnungsschreibens verwiesen (Bl. 19. d. A.).

Nach erneuten Verspätungen wurden wiederholt Gespräche mit dem Kläger geführt, insbesondere führte die Beklagte mit dem Kläger Ende November 2000 ein ausführliches Personalgespräch, in dem er daraufhingewiesen wurde, dass sein pünktliches Erscheinen unabdingbar sei.

In der Folge erschien der Kläger am 12. Januar 2001 erst um 9.30 Uhr am Arbeitsplatz und entschuldigte dies damit, dass er in einen Stau geraten sei Daraufhin schickte Herr … dem Kläger eine E-Mail, in der er ankündigte, dass er über weitere Schritte nachdenke. Wegen des näheren Inhalts der E-Mail wird auf Bl. 31 d. A. verwiesen.

Am 16. Januar 2001 erschien der Kläger erst um 9.20 Uhr an seinem Arbeitsplatz Daraufhin kündigte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 18. Januar 2001 zum 31. März 2001. Auf das Kündigungsschreiben, das der Kläger am 26. Januar 2001 erhielt, wird Bezug genommen (Bl. 4 d. A.).

Mit seiner Klage, die am 16. Februar 2001 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, macht der Kläger die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend und bestreitet außerdem die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates.

Der Kläger behauptet, bis zum Vorfall am 25. September 2000 habe er sich nur selten ernsthaft verspätet, und, nach der Abmahnung bis zum Ende des Jahres 2000 sei es zu nicht mehr als ein bis zwei Verspätungen gekommen. Über die Verspätung am 25. September 2000 habe er seinen Vorgesetzten keinesfalls täuschen wollen. Aufgrund der Kürze des Telefonats sei er nicht dazu gekommen, ihm mitzuteilen, dass er noch nicht am Arbeitsplatz sei.

Bei der kündigungsrechtlichen Einordnung seiner allenfalls gelegentlichen Verspätungen müsse berücksichtigt werden, dass es in keinem Fall zu irgendwelchen Reibungen im organisatorischen Ablauf gekommen sei und dass er andererseits auch schon weit vor Beginn der Kernarbeitszeit für die Beklagte tätig gewesen sei. Auch nach dem Ende der Kernarbeitszeit sei er für die Mitarbeiter der Beklagten über sein Mobiltelefon – teils sogar an Samstagen – erreichbar gewesen,

Der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 18.1.2001 nicht zum 31.3.2001 aufgelöst ist;
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihn gemäß Arbeitsvertrag über den 31.3.2001 hinaus zu den gültigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet unter Vorlage des Anhörungsbogens, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 20 d. A.), die Anhörung des Betriebsrates sei am 16. Januar 2001 ordnungsgemäß erfolgt.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Kündigung sei aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Der Kläger sei in der Vergangenheit nicht nur selten, sondern oft zu spät gekommen. Auch nach der Abmahnung sei er oft zu spät am Arbeitsplatz erschienen, obwohl mit ihm weitere Gespräche wegen seiner Unpünktlichkeit geführt worden seien. Dies müsse sie nach der Rechtsprechung des BAG nicht hinnehmen. Es sei dringend erforderlich, dass der Kläger pünktlich erscheine, da er auch für die Möbelannahme zuständig und Ansprechpartner für alle Mitarbeiter sei.

Die Verspätungen des Klägers seien auch nicht ausreichend entschuldigt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den weiteren Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündi...

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