Leitsatz
Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau waren Miteigentümer zu je 1 /2 eines Hausgrundstücks. Die geschiedene Ehefrau des Klägers vermietete - beginnend mit dem 1.7.2005 - eine Wohnung im 3. OG des Hauses gelegene Wohnung an den Beklagten. Als Vermieter waren in dem Mietvertrag beide geschiedene Eheleute angegeben. Der Vertrag war jedoch nur von der geschiedenen Ehefrau unterzeichnet.
Der Kläger verlangte von dem Mieter die Herausgabe der Wohnung mit der Begründung, er habe von der Vermietung nichts gewusst, seine geschiedene Ehefrau habe den Mietvertrag ohne sein Einverständnis geschlossen und ihm den Vertragsabschluss verheimlicht.
Der Beklagte beantragte für seine Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe und berief sich darauf, er habe es für eine reine Formalie gehalten, ob auch der Kläger den Mietvertrag unterzeichne. Dieser habe von der Vermietung von Anfang an gewusst und im Übrigen dadurch, dass er seiner geschiedenen Ehefrau die Schlüssel des Anwesens überlassen habe, den Anschein einer Bevollmächtigung gesetzt.
Das AG hat den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, das einen Herausgabeanspruch des Klägers bejaht hatte. Der Anspruch beruhe auf § 985 BGB, da der Beklagte dem Kläger gegenüber kein Recht zum Besitz gehabt habe. Zwischen den Parteien sei ein Mietvertrag nicht zustande gekommen. Der Vertrag sei lediglich von der geschiedenen Ehefrau unterschrieben worden, die von dem Kläger unstreitig nicht bevollmächtigt gewesen sei, den streitgegenständlichen Vertrag abzuschließen.
Der Kläger müsse sich das Handeln seiner geschiedenen Ehefrau auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Es sei unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kein Rechtsschein gesetzt worden, dass die geschiedene Ehefrau auch im Namen ihres geschiedenen Ehemannes habe handeln dürfen. In dem Mietvertrag seien beide Eheleute mit unterschiedlichen Anschriften aufgeführt. Die geschiedene Ehefrau habe den Mietvertrag ausschließlich für sich selbst und ohne jeden Vertretungszusatz in Bezug auf den Kläger unterzeichnet. Der Beklagte habe auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert behauptet, dass der Kläger, der an den Vertragsverhandlungen unstreitig nicht beteiligt war, ihm gegenüber irgendein Verhalten gezeigt hätte, das den Rechtsschein der Bevollmächtigung der geschiedenen Ehefrau habe erzeugen können.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 19.07.2007, 8 W 143/07-27