Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Mietvertragsabschluss bei Vertragsunterzeichnung nur durch geschiedene Ehefrau als Vermieterin
Leitsatz (redaktionell)
Vermietet die geschiedene Ehefrau ohne Kenntnis und Vollmacht ihres geschiedenen Ehemannes eine beiden zu je 1/2 als Miteigentümer gehörende Wohnung, so kann der Ehemann mangels wirksamen Mietvertrages von dem Mieter die Herausgabe der Wohnung verlangen.
Normenkette
BGB §§ 164, 985
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 09.05.2007; Aktenzeichen 3 C 37/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des AG Saarbrücken vom 9.5.2007 - 3 C 37/07 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Herausgabe einer Wohnung in dem Anwesen Rothenberg Straße 20 in Saarbrücken.
Der Kläger und seine geschiedene Frau - Gisela H. - sind Miteigentümer zu je ½ des genannten Anwesens. Gisela H vermietete - beginnend mit dem 1.7.2005 - die im dritten Obergeschoss gelegene Wohnung an den Beklagten. Als Vermieter sind in dem Mietvertrag sowohl Gisela H. als auch der Kläger selbst angegeben, Der Kläger hat den Mietvertrag nicht unterschrieben.
Mit der Behauptung, er habe von der Vermietung nichts gewusst, seine Ehefrau habe den Mietvertrag ohne sein Einverständnis geschlossen und ihm den Vertragsabschluss verheimlicht, hat der Kläger die Herausgabe der Wohnung an ihn und Gisela H. verlangt.
Der Beklagte, der zu seiner Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe beantragt hat, hat sich darauf berufen, er habe es für eine reine Formalie gehalten, ob der Kläger ebenfalls den Mietvertrag unterzeichne. Der Kläger habe von der Vermietung von Anfang an gewusst. Dadurch, dass er seiner geschiedenen Frau die Schlüssel des Anwesens überlassen habe und sie das Haus habe verwalten lassen, habe er den Anschein einer Bevollmächtigung gesetzt.
Das AG hat den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtsverteidigung des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Das AG hat mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird, einen Herausgabeanspruch des Klägers bejaht. Der Anspruch beruht auf § 985 BGB, da der Beklagte dem Kläger ggü. kein Recht zum Besitz hat. Zwischen den Parteien ist kein Mietvertrag zu Stande gekommen. Der Mietvertrag ist lediglich von Gisela H. unterschrieben, die von dem Kläger unstreitig nicht bevollmächtigt war, den streitgegenständlichen Vertrag abzuschließen.
Der Kläger muss sich das Handeln seiner geschiedenen Frau auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Die Anscheinsvollmacht setzt ein den Rechtsschein einer Bevollmächtigung erzeugendes Verhalten von gewisser Dauer und Häufigkeit voraus, Hinzukommen muss, dass der Vertretene, der das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, dieses bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können. Der Rechtsschein der Bevollmächtigung muss zur Zeit des vollmachtlosen Auftretens noch bestanden haben und für das Handeln des anderen Teils ursächlich geworden sein; der Geschäftsgegner muss daher die Tatsachen kennen, aus denen sich der Rechtsschein der Bevollmächtigung ergibt (vgl, Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 164 Rz. 14 ff. m.w.N.).
Vorliegend ist entsprechend den zutreffenden Ausführungen des AG unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kein Rechtsschein gesetzt worden, dass Gisela H. auch in Vollmacht des Klägers handeln durfte. In dem Mietvertrag sind beide Eheleute mit unterschiedlichen Anschriften aufgeführt. Als Anschrift des Klägers ist eine solche in Frankreich, als diejenige von Gisela H. "Kalkofenstraße 52, Dudweiler" angegeben. Gisela H. hat den Mietvertrag ausschließlich für sich selbst - ohne Vertretungszusatz in Bezug auf den Kläger - unterzeichnet. Dass der Kläger, der an den Vertragsverhandlungen unstreitig nicht beteiligt war, ihm ggü. irgend ein Verhalten gezeigt hätte, das den Rechtsschein erzeugt haben könnte, Gisela H. bevollmächtigt zu haben, hat der Beklagte auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert behauptet. Seine Angabe, der Kläger habe ihn "als Mieter schon gut ein Jahr früher gekannt" und habe mit ihm "Unterredungen im Hause unter vier Augen geführt", ist insoweit nicht aussagekräftig; darüber hinaus hat der Beklagte hierfür keinen Beweis angetreten. Auch seine - ebenfalls beweislos vorgetragene - Behauptung, er habe die Mieten auf ein Gemeinschaftskonto der geschiedenen Eheleute Gisela und Karl Friedrich H. geleistet. belegt nicht, dass der Kläger den Rechtsschein einer Bevollmächtigung gesetzt hat, zumal der Name der Inhaber des Kontos, auf das die Miete einzuzahlen war, in dem Mietvertrag nicht genannt ist, der Beklagte also selbst nicht davon ausgehen konnte, auf ein Gemeinschaftskonto zu leisten.
Fundstellen
Haufe-Index 1823912 |
MietRB 2007, 311 |
OLGR-West 2007, 926 |