VVG § 86; AKB A.2.15
Leitsatz
1. Der Anspruchsübergang in § 86 Abs. 1 VVG betrifft keine Mitversicherten, sondern Dritte.
2. Der berechtigte Fahrzeugführer ist in der Kaskoversicherung mangels eines versicherten eigenen Sachinteresses nicht mitversicherte Person, sondern Dritter (Anschluss an BGH, Urt. v. 30.3.1965 – VI ZR 248/63).
3. Der Regressverzicht in A.2.15 AKB 2008 dient der Besserstellung des berechtigten Fahrzeugführers gegenüber der gesetzlichen Regelung des § 86 VVG, indem er die dem Fahrzeugführer aus der Kfz-Haftpflichtversicherung zustehende Privilegierung auf die Kaskoversicherung ausweitet.
4. Ein unerlaubtes Entfernen des berechtigten Fahrzeugführers vom Unfallort begründet nur dann eine Ausnahme vom Regressverzicht, wenn die Versicherungsbedingungen eine entsprechende Ausnahmeregelung beinhalten.
OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.9.2017 – 11 U 10/17
1 Aus den Gründen:
" … 1. Die Kl. nimmt im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft anstelle der K. AG den Bekl. auf Regress in Anspruch und ist diesbezüglich prozessführungsbefugt …"
2. Indes kann die Kl. vorliegend keinen Regressanspruch der K. AG gegen den Bekl. auf Zahlung von 10.618,34 EUR erfolgreich geltend machen.
a) Zwar hat der Bekl. am 9.6.2015 das bei der K. AG kaskoversicherte Leasingfahrzeug, einen Lkw Iveco mit dem amtlichen Kennzeichen … , beschädigt, indem er es gegen einen Poller gelenkt hat. Hierbei handelte es sich auch um einen Unfall i.S.v. A.2.3.2 der AKB der K. AG, so dass diese grds. einstandspflichtig war. Aufgrund dieses Unfalls hat die K. AG eine Reparaturrechnung der P. GmbH in Höhe der Klageforderung beglichen mit der Folge, dass etwaige Ersatzansprüche des VN Herrn R. bzw. der U. als Leasinggeberin und Fahrzeugeigentümerin gegen einen Dritten nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf die K. AG übergegangen sein könnten. Gem. A.2.4 AKB gilt der Schutz der Kaskoversicherung sowohl für den VN als auch, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, für diese Person. Erfolgt die Finanzierung des versicherten Fahrzeugs durch einen Leasingvertrag, versichert der Leasingnehmer das Eigentümerinteresse des Leasinggebers, so dass eine Fremdversicherung zugunsten des Finanzierungsinstituts vorliegt. Bezüglich des Übergangs von Ersatzansprüchen stehen die im Rahmen einer Fremdversicherung versicherten Personen dem VN gleich. Es gehen also auf den VR im Umfang seiner Versicherungsleistungen auch Ersatzansprüche des Mitversicherten über (BGH zfs 2008, 274). Versichert ist aber auch das Sachersatzinteresse des VN als Leasingnehmer, das darin besteht, dass er nach dem Leasingvertrag für Beschädigung und Verlust des Fahrzeugs haftet und daher Schadensersatzansprüchen des Leasinggebers ausgesetzt sein kann (vgl. BGH zfs 1993, 344).
Der Bekl. nutzte das versicherte Leasingfahrzeug zum Unfallzeitpunkt in Ausführung seiner Tätigkeit als Angestellter des Versicherungs- und Leasingnehmers. In einem derartigen Fall gehen nicht Ansprüche des Leasingnehmers (Arbeitgebers) auf den VR über, sondern Ansprüche des mitversicherten Kreditinstituts als Fahrzeugeigentümer (vgl. Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. A., AKB A.2 Rn 886).
b) Ob die U. als Eigentümerin des Fahrzeugs tatsächlich einen Anspruch gegen den Bekl. aus § 823 BGB hat, der nach § 86 Abs. 1 VVG auf die K. AG übergegangen ist, kann im vorliegenden Fall allerdings dahinstehen. Dem Bekl. kommt zugute, dass ein Regress der K. AG gegen ihn ausgeschlossen ist. Er gebrauchte das versicherte Leasingfahrzeug mit Wissen und Willen des VN. Den Unfall verursachte er mithin als berechtigter Fahrer.
Gem. A.2.15.1 AKB fordert die K. AG vom berechtigten Fahrzeugführer die Leistungen nicht zurück, wenn es zu einem Schaden kommt, es sei denn, der Fahrzeugführer hat den Schaden entweder infolge des Genusses alkoholischer Getränke bzw. anderer berauschender Mittel grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt (vgl.A.2.15.2 und A.2.15.3 AKB). Nach den Feststellungen des LG bestanden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles.
Dass der Bekl. den Unfall zunächst nicht gemeldet hat und aufgrund dieses Vorfalles durch Strafbefehl des AG Paderborn v. 13.7.2015 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) mit einer Geldstrafe belegt wurde, schließt die Anwendbarkeit von A.2.15.1 AKB nicht aus. Ein derartiger Ausnahmefall vom Regressverzicht ist in A.2.15 AKB nicht enthalten. Die Regelung beinhaltet auch keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf weitere, unbenannte Ausnahmefälle. Die Ausnahmen vom Regressverzicht hat die K. AG in A.2.15.2 und A.2.15.3 AKB abschließend formuliert. Sie betreffen lediglich vorsätzliches Handeln und grob fahrlässiges Handeln aufgrund vorangegangenen Alkohol- und/oder Betäubungsmittelkonsums. Die K. AG hat dadurch die für sie günstigen Ausnahmen vom Regressverzicht sogar enger gefasst als in A.2.15 der Allgemeinen Musterbedingungen für die Kraftfahrtversicherung 2008 empfohlen wird. Dort ist in Satz 2 eine Ausnahme vom Verzicht bei jeglicher grober Fahr...