Normenkette

§ 43 Abs. 1 WEG, § 251 ZPO, § 252 ZPO

 

Kommentar

Ein Antragsteller hatte diverse Anträge gegen die restlichen Miteigentümer bzw. die Verwaltung gestellt; die Anträge wurden zugestellt. Dann regte der Antragsteller das Ruhen des Verfahrens an, um die Entscheidung in einem anderen, nach seiner Ansicht vorgreiflichen Verfahren abzuwarten. Die Antragsgegner hatten sich gegen das Ruhen des Verfahrens gewandt. Das AG gab dann dem Antragsteller mit eigenem Beschluss diverse Auflagen zur Erledigung auf. Diesen Auflagen kam der Antragsteller nicht nach. Im Anschluss daran stellte das AG fest, dass das Verfahren "deshalb ruhe" (tatsächlicher Stillstand des Verfahrens).

Gegen diese Entscheidung legten die Antragsgegner Beschwerde ein und erboten sich, den vom Antragsteller gerichtlich angeforderten Gebührenvorschuss selbst einzubezahlen. Mit neuerlichem Beschluss half das AG dieser Beschwerde der Antragsgegner nicht ab. Das LG hob jedoch die Beschlüsse des AG auf.

Die dagegen antragstellerseits eingelegte sofortige weitere Beschwerde wurde vom BayObLG zurückgewiesen: In Wohnungseigentumssachen könne das Ruhen des Verfahrens in analoger Anwendung des § 251 ZPO angeordnet werden. Wegen der mit dem Zivilprozess vergleichbaren Interessenlage sei es geboten, auch die für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über das Ruhen des Verfahrens maßgebliche Vorschrift des § 252 ZPO analog anzuwenden. Hinsichtlich der Form und Frist für dieses Rechtsmittel sowie der Beschwerdeberechtigung würden jedoch die Vorschriften des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten (FGG).

Da der Beschluss des LG das Ruhen des Verfahrens aufgehoben habe, sei gegen ihn die sofortige weitere Beschwerde statthaft gewesen, allerdings nicht begründet (die Erstbeschwerde der Antragsgegner gegen die amtsrichterliche Entscheidung sei eine zulässige einfache Beschwerde gewesen, § 252 ZPO). Die Voraussetzungen für eine richterliche Entscheidung nach § 251 ZPO (Ruhen des Verfahrens) hätten nicht vorgelegen. Auch für die Feststellung, dass das Verfahren ruhe, bestehe keine gesetzliche Grundlage; auf die Frage, ob der Auflagenbeschluss des AG rechtmäßig gewesen sei, komme es hier nicht an.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 27.08.1987, BReg 2 Z 56/87)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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