Leitsatz

Ein Sondernutzungsrecht an gemeinschaftlichen Flächen kann durch nicht angefochtenen und damit bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht begründet werden.

 

Fakten:

Bei dieser Entscheidung der Berliner Richter handelt es sich um einen so genannten Vorlagebeschluss an den BGH. Eine abschließende Entscheidung des Kammergerichts ist deshalb nicht möglich, weil es von der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf abweichen will. Dieses hatte die Rechtsfrage, ob die Wohnungseigentümer durch einen nicht angefochtenen und dadurch bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluss ein Sondernutzungsrecht an Gemeinschaftseigentum begründen können, bejaht. Das Kammergericht schließt sich demgegenüber der Auffassung des OLG Köln und des OLG Karlsruhe an, die auch einem unangefochten gebliebenen Mehrheitsbeschluss jegliche Rechtswirkung absprechen, in welchem einem Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht an gemeinschaftlichem Eigentum eingeräumt wird.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Vorlegungsbeschluss vom 15.12.1999, 24 W 6209/99

Fazit:

Diese umstrittene Rechtsfrage lässt sich wohl auch nicht allgemein beantworten. Im Einzelfall dürfte auf den Inhalt und das Ausmaß des Sondernutzungsrechts abzustellen sein. Sondernutzungsrechte an eher untergeordneten Bereichen des gemeinschaftlichen Eigentums greifen dabei natürlich weniger in den Kernbereich des Wohnungseigentums ein, als die Nutzung ganzer Grundstücksteile des Gemeinschaftseigentums. In einem solchen Fall dürfte ein unzulässiger Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums der übrigen Wohnungseigentümer vorliegen.

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