Normenkette

§ 15 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Zu einem Sondereigentum laut Teilungserklärung im 2. und 3. OG einer Anlage gehörte auch ein im DG. Der betreffende Eigentümer beabsichtigte den Ausbau dieser Speicherräumlichkeiten mit der behördlic"Speicher und Abstellraum"hen Auflage, im 2. OG ein Fenster in einen französischen Balkon umzubauen, d. h. einen Austritt zu erstellen und durch Einbau einer Tür (anstelle eines Fensters) einen Feuerwehrrettungsweg zu schaffen.

Diese Maßnahmen wurden von den Eigentümern in der Eigentümerversammlung als bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums gewertet, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätten. Der entsprechende Genehmigungsantrag, den Rettungsweg zu erstellen, wurde deshalb auch in der Versammlung als abgelehnt verkündet ("Nichtbeschluss"). Auch eine Verpflichtung zur Zustimmung sei nach Ansicht des Gerichts nur dann zu bejahen, wenn nach der Teilungserklärung das Dachgeschoss zu Wohnzwecken genutzt werden sollte/dürfte, die Anlage des hierzu erforderlichen Rettungsweges aber versehentlich unterblieben wäre (hier nicht).

Die hier vorliegende Zweckbestimmung der Speicherräume lasse auch lediglich eine Nutzung als Abstellräume zu, nicht jedoch als Wohnräume.

Selbst wenn andere Eigentümer dem Ausbau zu Wohnzwecken seinerzeit zugestimmt hätten, läge darin noch nicht das Einverständnis zu einem Ausbau, der eine Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes der Wohnanlage erforderlich machte. Einige Eigentümer hätten ohnehin ihre Wohnung erst später erworben und wären somit an keinerlei Erklärungen früherer Eigentümer gebunden. Vorliegend gab es auch keine bindenden Zusagen anderer Eigentümer, sondern allenfalls ein "Inaussichtstellen" von Zustimmungen. Jeder Eigentümer könne sich auch darauf verlassen, dass das äußere Bild einer Wohnanlage nicht in unvorhergesehener Weise gegen seinen Willen verändert werde, sodass es nicht darauf ankomme, ob es sich bei dem Eingriff in das äußere Erscheinungsbild der Anlage nur um eine geringfügige Beeinträchtigung handele und das äußere Erscheinungsbild der Fassade auch nicht nachteilig verändert werde.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.1988, 3 Wx 455/88)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Vgl. auch BayObLG v. 30.03.1989, WE 4/1990, 134.

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