Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Mettmann (Aktenzeichen 7 II a 22/88) |
LG Wuppertal (Aktenzeichen 6 T 566/88) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1 trägt die Gerichtskosten des dritten Rechtszuges. Sie hat ferner den übrigen Beteiligten die diesen im Verfahren der weiteren Beschwerde notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 DM.
Gründe
Die Beteiligten bilden die Eigentümergemeinschaft der oben bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin der in der Teilungserklärung vom 27. April 1979 mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung. Die Wohnungen 3 und 4 liegen im 2. Obergeschoß des Hauses. Nach § 2 der ursprünglichen Teilungserklärung gehörten zu jeder dieser beiden Wohnungen ein Abstellraum und ein Speicher im 3. Obergeschoß. Durch Erklärung vom 25. Februar 1980 änderte die frühere Eigentümerin der Wohnungen 3 und 4 dies dahin, daß „alle Räume” im 3. Obergeschoß zur Wohnung Nr. 4 gehören sollten. Aus der als Anlage der Änderungserklärung beigefügten Bauzeichnung ging hervor, daß im 3. Obergeschoß ein Badezimmer eingerichtet worden war und sich dort im übrigen eine offene Galerie befand.
In der Folgezeit wurde das 3. Obergeschoß ohne Genehmigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ausgebaut. Es wurden Veluxfenster eingebaut, Trennwände errichtet und dadurch zusätzlich ein Elternschlafzimmer und zwei Kinderzimmer geschaffen.
Im Jahre 1986 erwarben die Beteiligten zu 6 und 7 die Wohnung Nr. 3 und die Beteiligte zu 1 – im Wege der Zwangsversteigerung – die Wohnung Nr. 4. Sie beantragte im August 1986 bei der Baubehörde die Erteilung der Genehmigung für Ausbau und Nutzung des Spitzbodens zu Wohnzwecken. Da sich in den Vorgesprächen mit der Baubehörde herausgestellt hatte, daß eine Genehmigung nur in Betracht kam, wenn für die Feuerwehr ein zusätzlicher Rettungsweg geschaffen würde, dessen Brüstungsoberkante weniger als 8 m von der Geländeoberfläche liegen würde (§ 17 Abs. 3 BauO NRW), beabsichtigte die Beteiligte zu 1 im 2. Obergeschoß ein Fenster zu einem französischen Balkon umzubauen. Die übrigen Wohnungseigentümer lehnten in Versammlungen vom 3. November 1986 und 17. Dezember 1987 den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Anlage eines derartigen Feuerwehrrettungsweges ab.
In der Versammlung vom 15. März 1988 stellte die Beteiligte zu 1 erneut den Antrag, im Dachgeschoß der Wohnung Nr. 4 einen Austritt zu erstellen und durch Einbau einer Tür (anstelle eines Fensters) einen Feuerwehr-Rettungsweg zu schaffen. Die Beteiligten zu 2 bis 7 enthielten sich der Stimme, die Beteiligte zu 1 stimmte mit Ja. Der Verwalter erklärte daraufhin den Antrag für abgelehnt. In derselben Versammlung erteilten die Wohnungseigentümer mit den Stimmen der Beteiligten zu 4 bis 7 gegen die Stimme der Beteiligten zu 1 dem Verwalter Entlastung.
Die Beteiligte zu 1 begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, in der Wohnungseigentümerversammlung vom 15. März 1988 sei ein Beschluß über die Anlage des Rettungsweges zustandegekommen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Stimmenthaltungen seien nicht als „Nein-Stimmen” zu werten. Hilfsweise begehrt sie, die übrigen Wohnungseigentümer zu verpflichten, der Anlegung eines Rettungsweges zuzustimmen. Hierzu meint sie, die Anlage des Rettungsweges sei ebenso wie die Nutzung des 3. Obergeschosses zu Wohnzwecken von den übrigen Wohnungseigentümern zu dulden. Es handele sich bei der Schaffung des Rettungsweges um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung. Schließlich begehrt sie, den zu TOP 1 gefaßten Beschluß über die Entlastung des Verwalters für ungültig zu erklären.
Die Beteiligten zu 2 bis 7 vertreten die Auffassung, ein Beschluß über den Rettungsweg sei nicht zustandegekommen. Sie brauchten die Anlage eines solchen Weges auch nicht zu dulden. Die Teilungserklärung sehe die Nutzung des 3. Obergeschosses zu Wohnzwecken nicht vor.
Das Amtsgericht hat, nachdem ein Versuch gütlicher Einigung gescheitert war, festgestellt, zu TOP 3 sei ein positiver Beschluß nicht zustandegekommen. Im übrigen hat es die Anträge der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht ohne erneute mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat die Beteiligte zu 1 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie rügt, das Landgericht habe nicht mündlich verhandelt und insbesondere den Zeugen Recke nicht gehört, der hätte bekunden können, daß die Miteigentümer vor ihrer Zustimmungserklärung zu der Änderung der Teilungserklärung über die beabsichtigte Nutzungsänderung des 3. Obergeschosses informiert worden seien. Im übrigen wiederholt sie ihr früheres Vorbringen und weist ergänzend darauf hin, der Umstand, daß die übrigen Wohnungseigentümer gegen einen Umbau des 3. Obergeschosses seinerzeit nichts unternommen und der Nutzungsänderung zugestimmt hätten, lasse ihr jetziges Verhalten als Schikane und...