Normenkette

§ 10 WEG, § 15 WEG

 

Kommentar

Die in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung "Laden" steht der Nutzung des Teileigentums als Spielsalon mit Verkauf von Spielgeräten auch dann entgegen, wenn der Spielsalon auf "besonders gehobenem Niveau" geführt und nur innerhalb der gesetzlichen Ladenschlusszeiten geöffnet werden soll (Ergänzung zum Senatsbeschluss vom 9. 1. 1987, WE 3/87, 87).

Ein solcher Spielsalon führe nach der Lebenserfahrung zu Beeinträchtigungen, d. h. Lärm bei Betrieb der Spielautomaten und Geräusche durch Kraftfahrzeugverkehr der Besucher. Spielhallen seien oft auch Treffpunkte weniger seriöser Personen, was zu Belästigungen der Miteigentümer führen könne. Spielhallen würden auch in Innenstädten in weiten Kreisen der Öffentlichkeit negativ beurteilt (Nachbarschaftsbelästigungen). Diese Beurteilung könne auch aus der Geringschätzung folgen, die einer derartigen Freizeitgestaltung und ihren Folgen, die bis zur Sucht, dem wirtschaftlichen Ruin der Spieler sowie der Zerstörung ihrer familiären bzw. gesellschaftlichen Bindungen reichten, entgegengebracht werde. Jedenfalls führe dieses negative Urteil - selbst bei möglicher Einschätzung zu Unrecht - zu einer Abwertung des Wohnumfeldes und damit zu einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Wohnungseigentumsanlage. Dies gelte selbst dann, wenn die Ladenschlusszeiten eingehalten und auch Spielautomaten verkauft würden.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.10.1987, 3 W 99/87)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichen der Miteigentümer

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