Normenkette

§ 25 Abs. 5 WEG

 

Kommentar

Der Wohnungseigentümer, dem durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer eine Klagebefugnis erteilt werden soll (hier: das gerichtliche Entziehungsverfahren gegen einen Miteigentümer zu betreiben), ist von der Abstimmung darüber gemäß § 25 Abs. 5 WEGnicht ausgeschlossen.

Ausgeschlossen wurde im vorliegenden Fall zu Recht bei der Abstimmung über den Entziehungsbeschlussantrag der betroffene Miteigentümer, da Gegenstand des Beschlusses die Einleitung eines gegen ihn gerichteten gerichtlichen Verfahrens war, nämlich das vor dem Prozessgericht (nicht Wohnungseigentumsgericht) zu betreibende Entziehungsverfahren (vgl. BGH, NJW 72, 1667).

Haben allerdings Wohnungseigentümer durch Beschluss einem Miteigentümer die Befugnis erteilt, das gerichtliche Entziehungsverfahren gegen einen Miteigentümer zu betreiben, fällt eine solche Beschlussfassung nicht unter die in § 25 Abs. 5 WEG genannten Rechtsgeschäfte, weil sich der Beschluss nicht auf die Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums bezieht, sondern eine mitgliedschaftliche Angelegenheit regelt, nämlich die Befugnis, das Entziehungsverfahren gegen einen Miteigentümer zu betreiben; in solchen mitgliedschaftlichen Angelegenheiten ist jedoch der davon betroffene (ermächtigte) Wohnungseigentümer von der Abstimmung nach § 25 Abs. 5 WEG nicht ausgeschlossen (BayObLG, WE 91, 220).

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 22.12.1993, 24 W 875/93= NJW-RR 14/1994, 855)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?