Leitsatz
Der Kläger war Versorgungsrentner bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) und begehrte Feststellung, dass die ihm gewährte Versorgungsrente rückwirkend zum 1.2.2003 unter Berücksichtigung eines Nettoversorgungssatzes von 91,75 % festzusetzen sei.
Er war in der Zeit vom 1.2.1981 bis 31.3.1997 Pflichtversicherter bei der VAP. Aufgrund der Dienstunfähigkeit i.S.v. § 42 BBG wurde ihm auf seinen Antrag ab 1.4.1997 eine nach § 37 Abs. 5 der VAP-Satzung (VAPS) in Höhe der Gesamtversorgung berechnete Versorgungsrente zuerkannt. In dem Rechtsstreit ging es im Wesentlichen darum, ob die Halbanrechnung von Vordienstzeiten i.S.d. § 39 Abs. 2 VAPS rechtswirksam sei.
Das LG wies die Klage ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Berufung, die in der Sache keinen Erfolg hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG sah kein Rechtsschutzbedürfnis für die von dem Kläger begehrte Feststellung.
Es teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, dass die von den Beklagten formell korrekt angewandten Vorschriften der §§ 95h, 39 Abs. 2 VAPS, aufgrund derer die außerhalb der Umlagemonate liegenden Zeiten des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung - bei gleichzeitiger voller Anrechnung der auf die Vordienstzeiten entfallenden Rente - lediglich zur Hälfte angerechnet wurden, den Kläger nicht unangemessen i.S.v. § 9 AGBG a.F. bzw. § 307 BGB benachteilige. Der Kläger werde dadurch auch nicht in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die Beklagten seien nicht verpflichtet, an den Kläger Leistungen unter Berücksichtigung eines gegenüber dem aktuellen Nettoversorgungssatz von 75,44 % erhöhten Nettoversorgungssatzes von 91,75 % zu zahlen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH v. 16.3.1988- IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 = MDR 1988, 761) unterliege die Satzung der Beklagten zu 2) in vollem Maß der richterlichen Inhaltskontrolle. Da die Beklagte zu 2) eine öffentliche Aufgabe wahrnehme, sei die Satzung auch unter dem Gesichtspunkt der im Grundgesetz verankerten Grundrechte zu überprüfen. Letzteres gelte auch für Regelungen, aus denen sich die Versorgungszusage des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) ergebe. Der allgemeine Gleichheitssatz sei Teil der objektiven Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundlage für alle Bereiche des Rechts Geltung beanspruche.
Er sei auch von den Tarifparteien zu beachten. Art. 9 Abs. 3 GG stehe dem nicht entgegen.
Etwas anderes ergäbe auch aus der von dem Kläger zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht (EuGH v. 9.10.2001 -Rs.C-379/99, NJW 2001, 3693 [Menau]).
Aus dem Beschluss des BVerfG vom 22.3.2000 (BVerfG v. 22.3.2000 - 1 BvR 1136/96, NJW 2000, 3341), der die sog. Halbanrechnung der VBL-Satzung zum Gegenstand habe, folge entgegen der Ansicht des Klägers keine Unwirksamkeit der vergleichbaren Regelung in § 39 Abs. 2 VAPS.
Das BVerfG sei davon ausgegangen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Versorgungsempfänger einer Einrichtung wie der Beklagten zu 2) geworden seien, noch zu derjenigen Generation zählen, für die ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden könne. Die durch die Halbanrechnung eintretende Ungleichbehandlung habe ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Versorgungsempfänger geworden sei, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen. Zu dieser "älteren Versichertengeneration" zähle auch der Kläger. Er beziehe bereits seit dem 1.4.1997 eine Versorgungsrente nach § 37 Abs. 5 VAPS. Für seine Rentnergeneration gelte noch die vom BVerfG im Rahmen einer Typisierung und Generalisierung für zulässig erachtete Grundannahme einer bruchlosen Erwerbsbiographie.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2006, 7 U 243/05