Normenkette

§ 11 WEG, § 928 BGB

 

Kommentar

Ein Wohnungs- oder Teileigentum kann nicht gem. § 928 Abs. 1 BGB analog durch Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung des Verzichts in das Grundbuch aufgegeben werden. Wohnungs- oder Teileigentum ist kein grundstücksgleiches Recht; vielmehr handelt es sich um ein gesetzlich besonders ausgestaltetes Miteigentum (BGH, NJW 89, 25/35; BayObLG Z 1988 1/4; OLG Köln, RPfl. 1984, 286).

Auch wenn auf das Wohnungseigentum grundsätzlich die für Grundstücke geltenden Vorschriften anzuwenden sind, kann im Einzelfall im Hinblick auf die besondere gesetzliche Ausgestaltung des im Vordergrund stehenden Miteigentumsanteils etwas anderes gelten. Beim Wohnungseigentum sind im Rahmen des gesetzlich begründeten Schuldverhältnisses Verpflichtungen der Wohnungseigentümer eng miteinander verbunden, insbesondere die anteilige Kosten- und Lastentragungspflicht gem. § 16 Abs. 2 WEG. Durch die in § 11 WEG vorgeschriebene Unauflöslichkeit der Gemeinschaft ist sichergestellt, dass dieses Schuldverhältnis nicht einseitig beendet werden kann. Eine Dereliktion (Eigentumsverzicht) eines Wohnungseigentums, welche einer Teilaufhebung der Gemeinschaft gleichkäme, würde diesen Grundsatz durchbrechen.

Das Gesetz sieht keine Regelung vor, dass sich ein Eigentümer - neben seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus dem Grundstück - den mit dem Eigentum untrennbar verbundenen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft entziehen kann. Insoweit folgt der Senat der Entscheidung des KG Berlin (NJW 89, 42) und des LG Konstanz (NJW-RR 1989, 1424) sowie der bisherigen Meinung in der Literatur (Henkes-Niedenführ-Schulze; Soergel/Stürner; Palandt/Bassenge und Ermann/Ronke).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 14.02.1991, BReg 2 Z 16/91= BayObLGZ 1991 Nr. 15 = NJW 1991, 1962)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge