Leitsatz
Der an die Klägerin zu zahlende Unterhalt war durch notarielle vollstreckbare Urkunde vom 18.4.2002 tituliert worden. Sie begehrte höheren Unterhalt im Wege der allgemeinen Leistungsklage. Der Beklagte hatte bei einem anderen AG Abänderungsklage erhoben mit dem Ziel, zu erreichen, dass seine Unterhaltsverpflichtung entfällt. Die Klage der Klägerin wurde als unzulässig abgewiesen.
Für die von ihr beabsichtigte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt. Ihr Prozesskostenhilfegesuch wurde zurückgewiesen.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Berufung der Klägerin für nicht erfolgversprechend. In seinem Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO wies es darauf hin, dass die Leistungsklage unzulässig sei, weil die vollstreckbare Urkunde vom 18.4.2002 einen Schuldtitel i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO darstelle und daher gem. § 323 Abs. 4 ZPO dem Anwendungsbereich der Abänderungsklage unterliege. Dies sei unabhängig davon, ob der Errichtung des Titels eine Vereinbarung zugrunde gelegen habe oder nicht (BGH v. 27.6.1984 - IVb ZR 21/83 = NJW 1985, 64).
Ein Wahlrecht zwischen Leistungs- und Abänderungsklage bestehe nicht, weil beide Klagearten in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander ständen, das die Annahme eines "Wahlrechts" ausschließe.
Es komme nicht darauf an, ob der Verpflichtete eine Reduzierung oder der Berechtigte eine Erhöhung des titulierten Betrages erreichen wolle. Ohne Bedeutung sei auch, ob es sich bei dem abzuändernden Titel um ein Urteil oder einen sonstige Titel i.S.d. § 323 Abs. 4 ZPO handele. Die richtige Klageart sei immer die Abänderungsklage (BGH v. 2.4.1998 - IX ZR 107/97, MDR 1998, 930 = FamRZ 1998, 896 = NJW 1998, 2048).
Zwar sei nach einer älteren Entscheidung des BGH ein Wahlrecht bejaht worden, diese frühere Rechtsprechung sei jedoch durch die Entscheidung vom 4.10.1982 (BGH v. 4.10.1982 - GSZ 1/82, BGHZ 85, 64 = MDR 1983, 189 = FamRZ 1983, 22 = NJW 1983, 228) überholt.
Die Verweisung auf § 323 Abs. 1 ZPO habe keine Relevanz mehr. Die Abänderbarkeit aller Schuldtitel richte sich allein nach den Grundsätzen des materiellen Rechts. Habe bei der Errichtung des Titels keine Vereinbarung, sondern eine einseitige Erklärung zugrunde gelegen, sei der geschuldete Unterhalt im Abänderungsverfahren ohne jede Bindung nach den tatsächlich bestehenden Verhältnissen zu bemessen.
Einen in der mündlichen Verhandlung erstmals gestellten Hilfsantrag auf Abänderung hielt das OLG für unzulässig, da die Rechtshängigkeit der Abänderungsklage des Beklagten in einem anderen Rechtsstreit vor einem anderen AG sehr viel früher eingetreten war und gegenläufige Abänderungsklagen gegen den selben Unterhaltstitel denselben Streitgegenstand hätten mit der Folge, dass die später erhobene Klage nach § 268 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig sei.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2006, II-4 UF 18/06