Normenkette

§ 26 WEG, § 273 BGB

 

Kommentar

1. Gegen den Anspruch auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen kann der bisherige Verwalter kein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Zahlungsanspruches geltend machen, dessen Klärung schwierig und zeitraubend ist. Die Gemeinschaft benötigt hier bei einem Verwalterwechsel dringend die zur Fortführung der Verwaltung notwendigen Unterlagen (h.R.M.); es würde Treu und Glauben widersprechen, wenn in Fällen dieser Art gegenüber einer unbestrittenen Herausgabeforderung ein Zurückbehaltungsrecht mit einem Zahlungsanspruch geltend gemacht werden könnte.

2. Den Eingang einer angekündigten Begründung der Rechtsbeschwerde musste der Senat i.Ü. nicht abwarten, weil seit Einlegung des Rechtsmittels fast 5 Monate verstrichen waren.

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert von 7.315 DM.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.05.1994, 20 W 488/93)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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