Entscheidungsstichwort (Thema)
Liegenschaft
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 16.11.1993; Aktenzeichen 2/9 T 775/92) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 206/91) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Antragsgegnerin zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Wert: 7.315,45 DM.
Gründe
Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluß ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nachdem die Antragsgegnerin den Anspruch auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen für die Jahre 1987 – 1990 (§§ 675, 667 BGB; vgl. dazu BayObLG WE 89, 63) nicht angegriffen hat, hat das Landgericht zu. Recht eine Zug um Zug-Verurteilung gegen eine Zahlung der Antragsteller in Höhe von 7.315,45 DM abgelehnt. Der Antragsgegnerin steht nämlich ein Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 274 BGB) nicht zu.
Schon die Ausführungen des Landgerichts, wonach die Antragsgegnerin ihre Gegenansprüche unter Verletzung der Pflicht zur Verfahrensförderung, die den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG) einschränkt, nicht substantiiert dargelegt hat und schon deswegen ein Zurückbehaltungsrecht nicht angenommen werden kann, sind rechtlich zutreffend. Darüber hinaus kann hier auch aus anderen grundsätzlichen Erwägungen ein solches Recht nicht zugesprochen werden (so – ohne Begründung – Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 2. Aufl., Rn 192, S. 394; Deckert ETW 4, 64f). Dies rechtfertigt sich daraus, daß die Gemeinschaft bei einem Verwalterwechsel zur Fortführung ihrer Verwaltung auf deren Unterlagen dringend angewiesen ist. Es würde Treu und Glauben widersprechen, wenn in Fällen dieser Art gegenüber einer unbestrittenen Herausgabeforderung ein Zurückbehaltungsrecht mit einem Zahlungsanspruch geltend gemacht werden könnte, dessen Klärung schwierig und zeitraubend ist, so daß die Durchsetzung der unbestrittenen Forderung auf unabsehbare Zeit verhindert würde (Palandt-Heinrichs, BGB, 53. Aufl., § 273 Rn 18). So liegt der Fall hier, zumal zwischen den Beteiligten auch die Instandhaltungsrücklage noch umstritten ist.
Den Eingang der angekündigten Begründung der weiteren Beschwerde mußte der Senat nicht abwarten, weil seit Einlegung des Rechtsmittels fast fünf Monate verstrichen sind.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 47, 48 II WEG.
Fundstellen
Haufe-Index 780308 |
OLGZ 1994, 538 |