Leitsatz

Die Frage einer Unbilligkeit des Kostenverteilungsschlüssels beurteilt sich insbesondere danach, ob die auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Kosten in einem vertretbaren Verhältnis zu den durch sein Wohnungseigentum verursachten Kosten stehen. Das Verhältnis zwischen dem Wohnflächenanteil von 1/3 und einer Kostentragungspflicht von 1/2 erscheint nicht derart gravierend, dass sich daraus eine grobe Unbilligkeit ergibt.

 

Fakten:

Die Wohnanlage besteht vorliegend aus zwei Gebäuden, einem Altbau und einem Neubau. Die Kostenverteilung richtet sich nach der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 2 WEG. Die grundbuchlichen Miteigentumsanteile betragen sowohl bei Neubau als auch bei Altbau 500/1000, wobei jedoch der Neubau nur ein Drittel der Gesamtwohnfläche ausmacht. Die Eigentümer des Neubaus halten demnach die Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen für grob unbillig, da sie gegenüber den Eigentümern des Altbaus erheblich benachteiligt würden. Die Richter sahen hier jedoch die Voraussetzungen einer gerichtlichen Abänderung der Kostenverteilung nicht als erfüllt an. Denn außergewöhnliche Umstände, die das Festhalten an der in der Teilungserklärung getroffenen Regelung als grob unbillig und damit gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen, seien trotz der Größenunterschiede im Verhältnis zu den Miteigentumsanteilen nicht gegeben.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2002, 15 W 235/00

Fazit:

Die Entscheidung folgt dem Grundsatz, dass sich die Eigentümer darauf verlassen können, dass das einmal Vereinbarte weiterhin Geltung hat und alle bindet und außerdem jeder Eigentümer bei Erwerb der Wohnung in der Lage ist, sich über die geltende Kostenverteilung zu informieren.

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