Leitsatz
Aus der nichtehelichen Verbindung der Kindeseltern war ein im November 2005 geborenes Kind hervorgegangen. Die Eltern hatten in der Zeit von 2002 bis 2007 zusammengelebt. Während ihres Zusammenlebens hatte die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Nach der Trennung der Eltern blieb das Kind bei der Mutter und wurde von ihr betreut. Der Kindesvater hatte regelmäßige Umgangskontakte.
Aufgrund einer am 19.3.2009 abgegebenen Sorgerechtserklärung übten die Kindeseltern das Sorgerecht gemeinsam aus. Das Kind wechselte Ende Mai 2009 vom Haushalt der Kindesmutter in den Haushalt des Kindesvaters.
Anfang Juni 2009 beantragte der Vater den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie des Rechts, Hilfe nach dem SGB VIII für das Kind zu beantragen. Am gleichen Tage hatte er auch ein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht.
Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass das Kind einen vernachlässigten Eindruck mache und gesundheitliche Beeinträchtigungen bestünden.
Das AG hat mit Beschluss vom 16.6.2009 dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge sowie das Recht, Leistungen nach dem SGB zu beantragen, für das Kind übertragen. Die angeordnete vorläufige Regelung sei geboten, weil dies dem Kindeswohl am besten entspreche. Im Hinblick auf die von dem Kindesvater vorgetragenen und von dem Jugendamt festgestellten Umstände sei es wegen der derzeitigen Unerreichbarkeit der Kindesmutter geboten, dem Kindesvater die notwendige Entscheidungsbefugnis für einzelne Angelegenheiten der elterlichen Sorge zu übertragen.
Auf der Grundlage eines am 18.6.2009 eingegangen Antrags der Kindesmutter auf Herausgabe des Kindes sowie auf Übertragung des Sorgerechts, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie allein, hat das AG die Herausgabe des Kindes an die Mutter angeordnet und die Vollstreckung des Beschlusses vom 19.6.2009 bis zur Klärung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausgesetzt.
Gegen den Beschluss des FamG vom 16.6.2009, mit dem dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht und weitere Bereiche der elterlichen Sorge übertragen worden war, hatte die Kindesmutter Beschwerde eingelegt. Ihr Rechtsmittel blieb in der Sache ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss und vertrat die Auffassung, das FamG habe das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge sowie das Recht, Leistungen nach dem SGB zu beantragen, für das gemeinsame Kind der Parteien im Wege der einstweiligen Anordnung auf den Kindesvater übertragen. Das Beschwerdevorbringen der Mutter rechtfertige keine abweichende Entscheidung.
Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei offen, wovon auch das FamG ausgehe. Eine Abänderung einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Aufenthalts im Beschwerdeverfahren entspreche nicht dem Wohl des betroffenen Kindes. Diesem sei ein mehrfacher Wechsel zwischen den Eltern nicht zuzumuten, zumal es in den väterlichen Haushalt integriert sei und seit dem 8.6.2009 eine Kindertagesstätte besuche, in der es ebenfalls integriert sei und Freunde gefunden habe.
Schwerwiegende Gründe, die im Fall eines Verbleibs des Kindes bei dem Kindesvater eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten ließen, seien auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht festzustellen. Es müsse daher eine abschließende Klärung im Hauptsacheverfahren herbeigeführt werden.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 24.09.2009, 9 WF 67/09