Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Abänderung einer einstw. AO betr. Aufenthaltsbestimmungsrecht [LS.]
Leitsatz (redaktionell)
Es entspricht grundsätzlich nicht dem Kindeswohl, eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwerwiegende Gründe abzuändern und vor der Entscheidung in der Hauptsache über einen erneuten Ortswechsel des Kindes zu befinden.
Normenkette
BGB § 1671; ZPO § 621g
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 16.06.2009; Aktenzeichen 54 F 112/09 SO EA I) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Saarbrücken vom 16.6.2009 - 54 F 112/09 SO EA I - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 500 EUR.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Das am ..11.2005 geborene Kind P.M.T. ist aus der nichtehelichen Verbindung der Kindeseltern, die in der Zeit von 2002 bis 2007 zusammengelebt haben, hervorgegangen. Während des Zusammenlebens der Kindeseltern hatte die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Nach der Trennung der Kindeseltern blieb das betroffene Kind bei der Kindesmutter und wird von dieser betreut. Der Kindesvater hatte regelmäßige Umgangskontakte mit dem Kind.
Auf Grund einer am 19.3.2009 abgegebenen Sorgerechtserklärung (UR-Nr. .../2009 des Jugendamtes, Regionalverband, Bl. 10 d.A.) üben die Kindeseltern das Sorgerecht gemeinsam aus. Das Kind P. hielt sich bis Ende Mai 2009 im Haushalt der Kindesmutter auf. Seit dem 30.5.2009 hält sich P. in dem Haushalt des Kindesvaters auf.
Mit am 4.6.2009 eingegangenen und mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundenen Antrag erstrebte der Kindesvater den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie des Rechts, Hilfe nach dem SGB VIII für das Kind zu beantragen, auf ihn allein. Ferner hat er mit einem Antrag vom selben Tag bei dem AG - FamG - Saarbrücken - 54 F 112/09 SO - die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie des Rechts, Hilfe nach dem SGB VIII zu beantragen, beantragt.
Er hat dies - auch im Rahmen der Anhörung am 16.6.2009 - im Wesentlichen damit begründet, dass das Kind einen vernachlässigten Eindruck mache (ungewaschen, schmutzige Kleider) und gesundheitliche Beeinträchtigungen bestünden (Vorhautentzündung, Sprachprobleme), die dringend einer ärztlichen Begutachtung und Versorgung bedürften, was von der Kindesmutter offensichtlich nicht veranlasst worden sei, auch sei eine Vorsorgeuntersuchung nicht durchgeführt worden. Ferner sei die Wohnsituation für das Kind nicht tragbar. Dies sei ihm auch von der Tagesmutter und dem Jugendamt bestätigt worden. Wegen dieser Gesamtsituation habe er der Kindesmutter am 2.6.2009 telefonisch mitgeteilt, dass er P. nach den Ferien nicht zu ihr zurückbringe. P. sei mittlerweile im Kindergarten [Name] angemeldet, den er seit dem 15.6.2009 besuche. Eine Betreuung sei durch ihn problemlos gewährleistet (Bl. 1 ff. d.A., Bl. 14 ff. d.A. 54 F 112/09 SO).
Das Jugendamt hat sich im Termin vom 16.6.2009 für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Gesundheitsfürsorge sowie des Rechts, Leistungen nach dem SGB zu beantragen, ausgesprochen. Es hat darauf verwiesen, dass das Jugendamt mit dem Fall wegen einer verpassten Vorsorgeuntersuchung betraut sei. Es habe ein Hausbesuch stattgefunden, hierbei sei festgestellt worden, dass sich die Wohnung der Kindesmutter in einem desolaten Zustand befunden habe.
Deshalb habe bereits eine Inobhutnahme des Kindes wegen akuter Gefährdung im Raum gestanden. Persönlich sei die Kindesmutter zuletzt im Februar 2009 anzutreffen gewesen, sie sei schwer erreichbar, zumal sie nach eigenen Angaben seit April 2009 den Großteil der Zeit bei ihrem neuen Lebensgefährten in E. verbringe und nur zur Gewährung der Umgangskontakte ins Saarland pendele. Die Kindesmutter sei in der Kommunikation unzuverlässig (Bl. 15 d.A. 54 F 112/09 SO).
Das AG - FamG - Saarbrücken hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.6.2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 11 ff. d.A.), dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge sowie das Recht, Leistungen nach dem SGB zu beantragen, für das Kind P. übertragen. Es dies im Wesentlichen damit begründet, dass derzeit nur eine vorläufige Regelung ergehen könne, da sich die Kindesmutter bislang nicht geäußert habe. Die angeordnete vorläufige Regelung sei gem. § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB geboten gewesen, weil dies dem Kindeswohl am besten entspreche. Mit Blick auf die von dem Kindesvater vorgetragenen und von dem Jugendamt festgestellten Umstände, insb. unter Berücksichtigung der bei dem Kind vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen, die dringend ärztlicher Versorgung bedürften, sei es wegen der derzeitigen Unerreichbarkeit der Kindesmutter geboten, dem Kindesvater die notwendige Entscheidungsbefugnis für einzelne Angelegenheiten der elt...