Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob ein im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens abgeschlossener gerichtlicher Vergleich der Abänderung unterliegt.
Sachverhalt
Der Ehemann begehrte die Abänderung eines im September 2006 vor dem AG abgeschlossenen Vergleichs, in dem er sich im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens nach § 1 GewSchG verpflichtet hatte, es zu unterlassen, gegen den Willen der Ehefrau zu ihr und den gemeinsamen Kindern Kontakt aufzunehmen und sich ihnen zu nähern.
Der Ehemann begehrte eine Abänderung des Vergleichs und wollte erreichen, dass die Ehefrau sich verpflichtet, aus dem Vergleich Rechte nicht mehr herzuleiten. Zur Begründung führte er an, es sei eine Änderung der Verhältnisse eingetreten. Die Ehefrau nehme von sich aus häufig Kontakt zu ihm auf. Er empfinde es als ungerecht, dass er sie seinerseits nicht anrufen dürfe.
Das FamG hat den Abänderungsantrag mit der Maßgabe zurückgewiesen, der Vergleich der Parteien aus dem Monat September 2006 werde auf die Dauer von 18 Monaten befristet. Zur Befristung hat das erstinstanzliche Gericht die Auffassung vertreten, ein lebenslanger Ausschluss einer Kontaktaufnahme verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Angemessen sei ein Ausschluss für 18 Monate.
Gegen den Beschluss des FamG legte die Ehefrau Beschwerde ein und begehrte die Aufhebung der Befristung.
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für begründet. Eine Rechtsgrundlage für die Abänderung der im September 2006 zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung sei nicht ersichtlich.
§ 620b ZPO finde keine Anwendung. Diese Norm betreffe die Änderung von Beschlüssen im einstweiligen Anordnungsverfahren. Das FamG habe keinen Beschluss, sondern einen Vergleich abgeändert.
Die §§ 1684, 1696 BGB seien ebenfalls nicht einschlägig. Es werde keine Abänderung einer Umgangs- und Sorgerechtsregelung begehrt. Inhalt des Begehrens des Ehemannes sei vielmehr, die Ehefrau möge sich verpflichten, aus dem Vergleich keine Rechte mehr herzuleiten.
§ 323 ZPO finde ebenfalls keine Anwendung. Inhalt des Vergleichs sei kein Anspruch auf zukünftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen. Auch eine analoge Anwendung des § 323 ZPO scheide aus. Es bestehe keine Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu schließen sei. Gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz sei eine Regelung entweder zu befristen, oder sie sei unbefristet zu treffen.
Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sah das OLG in der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nicht. Der Ehemann habe diese Vereinbarung - nach seinem eigenen Vortrag - willentlich getroffen und werde durch sie nicht unangemessen benachteiligt.
Link zur Entscheidung
OLG Rostock, Beschluss vom 06.11.2008, 10 UF 122/08