Normenkette

§ 43 WEG, § 42 ZPO

 

Kommentar

1. Beauftragt die Eigentümerversammlung zur Klärung einer Rechtsfrage den Verwalter, den zuständigen Wohnungseigentumsrichter telefonisch zu befragen, und teilt dieser seine vorläufige Rechtsmeinung unter ausdrücklichem Vorbehalt der Kenntnis aller genauen Umstände und Argumente mit, kann in einem später anhängig werdenden Verfahren darauf eine Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mit Erfolg gestützt werden.

2. Eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen; dabei muss es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Gesuchstellers scheiden daher aus (ständige Rechtsprechung des Senats). Ein späterer Streitbeteiligter eines Folgeverfahrens kann vernünftigerweise nicht annehmen, dass der Richter auf Argumente, die von ihm gegen dessen vorläufige, frühere Meinungsäußerung vorgebracht werden, nicht eingehen werde.

3. In der Anberaumung eines Termines zur mündlichen Verhandlung vor formeller Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts über das Ablehnungsgesuch liegt sicher grds. ein Verfahrensverstoß (vgl. § 47 ZPO). Ein solcher kann aber ein Ablehnungsgesuch nicht ohne Weiteres begründen. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, wo sich die Amtshandlung des Richters auf die Anberaumung eines weit hinaus geschobenen Termins beschränkt, weil der Termin jederzeit wieder abgesetzt werden kann.

Abgesehen davon können im Ablehnungsverfahren mit der sofortigen Beschwerde keine neuen Ablehnungsgründe, also solche, die erst nach der Entscheidung des Landgerichts über das Ablehnungsgesuch entstanden sind, geltend gemacht werden.

4. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert von DM 41.248,- (Wohngeldschuld).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 18.11.1999, 2Z BR 160/99)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

In diesem Fall hätte ich zum verneinten Ablehnungsgrund ein anderes Entscheidungsergebnis erwartet.

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