Leitsatz

Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat fallen unter die Regelungen zum freien Kapitalverkehr. Danach muss auch für Sachspenden ein steuerlicher Sonderausgabenabzug gewährt werden.

 

Sachverhalt

Strittig war, ob eine Sachspende eines deutschen Steuerberaters an eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung in Portugal im Jahr 2003 als Sonderausgabe abgezogen werden kann. Dem steht § 49 EStDV i.V. mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG entgegen, der die steuerliche Abzugsfähigkeit auf Inlandsspenden beschränkt.

Der EuGH stellt klar, dass in den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG) auch Sachspenden von Gegenständen des täglichen Gebrauchs an Einrichtungen fallen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und die nach dem Recht ihres Mitgliedstaats als gemeinnützig anerkannt sind. Zwar kann jeder Staat für sich bestimmen, welche Tätigkeiten er als gemeinnützig ansieht. Wird dazu eine steuerliche Förderung gewährt, kann diese aber nicht beschränkt werden auf Einrichtungen, die im jeweiligen Staat ansässig sind.

Auch eine erforderlich wirksame Steueraufsicht rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zwar ist eine Überprüfung von Einrichtungen anderer Staaten in Bezug auf deren tatsächliche satzungsmäßige Ziele bzw. Geschäftsführung schwierig; dies allein lässt aber eine Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer Spendenempfänger nicht rechtfertigen. Denn es muss dem Spender möglich sein, die sachlichen Voraussetzungen nachzuweisen. Hier wird die bei Auslandssachverhalten übliche höhere objektive Beweislast gefordert werden können.

 

Hinweis

Von diesem Urteil zum Vorabentscheidungsersuchen des BFH (Beschluss v. 9.7.2007, XI R 56/05, BFH/NV 2007 S. 1764) können alle Steuerpflichtigen profitieren, die ihre Einkommensteuerbescheide der vergangenen Jahre mit Einspruch offen gehalten haben. Die vom EuGH verworfene Regelung ist allerdings so nicht mehr gültig. Denn mit dem JStG 2009 hat der Gesetzgeber in § 51 Abs. 2 AO festgelegt, dass auch Auslandsspenden abgezogen werden können, wenn natürliche Personen im Inland gefördert werden oder die Tätigkeit der empfangenden Körperschaft auch zum Ansehens Deutschlands im Ausland beitragen kann – sog. struktureller Inlandsbezug.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil v. 27.1.2009, Rs. C-318/07.

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