Normenkette
§ 28 WEG
Kommentar
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Leitsatz entschieden:
Hat der Verwalter auf Grund eines Ermächtigungsbeschlusses der Wohnungseigentümer und nach den Empfehlungen eines Sachverständigen Instandsetzungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum veranlasst und aus der Instandhaltungsrücklaqe bezahlt, kann der Beschluss über seine Entlastung nicht mit Erfolg deshalb angefochten werden, weil Regressansprüche gegen einen Sondereigentümer in Betracht kommen.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte beschlossen, dass nach Begutachtung eines Sachverständigen notwendige Reparaturmaßnahmen mit dem Verwaltungsbeirat abzusprechen seien. Der Verwalter hatte den Auftrag zur Sanierung, wenn auch ohne die Absprache mit dem Verwaltungsbeirat, nach den Empfehlungen des Sachverständigen vergeben und die Kosten aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt.
Auf der nächsten Wohnungseigentümerversammlung wurde die Jahresabrechnung und die Entlastung des Verwalters beschlossen. Ein Eigentümer hat unter anderem den Beschluss über die Entlastung mit der Begründung angefochten, dass darin ein Verzicht auf mögliche Schadensersatzansprüche (Rückgriffsansprüche) gegenüber einem der Eigentümer liege.
Das OLG hat den Antrag abgewiesen, da aus dem Beschluss über die Entlastung des Verwalters nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen damit mögliche Ansprüche gegen einzelne Wohnungseigentümer ausgeschlossen wären. Darüber hinaus habe der Verwalter nach den Empfehlungen des Sachverständigen gehandelt, sodass nicht ersichtlich sei, woraus sich ein Fehlverhalten des Verwalters ergeben könne.
Link zur Entscheidung
( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.1996, 3 Wx 149/96)
Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung
Anmerkung:
Der Entscheidung des OLG Düsseldorf ist in vollem Umfange zuzustimmen. Der Verwalter ist der sich aus § 27 Abs. Nr. 2 WEG für ihn ergebenden Pflicht zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nachgekommen. Zum konkreten Verfahren lässt sich nur anmerken, dass es immer wieder verwundert, mit welchen Begründungen versucht wird, einen Verwalter irgendwie in Regress zu nehmen. Was ein mögliches Verschulden eines Sondereigentümers mit der Tätigkeit des Verwalters gemein haben soll, ist nicht erkennbar.
Interessant an der Entscheidung ist jedoch, dass das OLG ausdrücklich betont hat, dass die in dem Beschluss vorgesehene, aber nicht vorgenommene Absprache mit dem Verwaltungsbeirat zu keinem anderen Ergebnis führe. Diese Beurteilung ist zutreffend und kann, wie der Senat richtigerweise in diesem Zusammenhang ausführt, nur von Bedeutung sein, wenn zwischen einem möglichen Schaden und dem Versäumnis der Absprache ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dies war vorliegend offensichtlich nicht der Fall.