Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
In einer Wohnungseigentümerversammlung kann nur über einen gestellten Antrag abgestimmt werden. Über ein "Weniger" gegenüber dem gestellten Antrag können die Wohnungseigentümer nur abstimmen, wenn ein dem "Weniger" entsprechender Antrag gestellt wird. Ein ablehnender Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung ist nicht deshalb anfechtbar, weil die abgelehnte Maßnahme in geringerem Umfang ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte.
Fakten:
Vorliegend wurde ein Antrag zur Beschlussfassung gestellt, das im Bereich des Sondernutzungsrechts errichtete, jedoch darüber hinaus auf die übrigen Gemeinschaftsflächen hinausragende Garagengebäude eines Wohnungseigentümers zu beseitigen. Der Antrag fand bei der Beschlussfassung nicht die erforderliche Mehrheit, sodass der Versammlungsleiter einen Negativbeschluss verkündet hatte. Dieser wurde nunmehr von einem anderen Wohnungseigentümer mit dem Argument angefochten, es hätte auch ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen, nur einen Teilabriss zu beschließen hinsichtlich des Garagenteils, der sich auf weitere Bereiche des gemeinschaftlichen Eigentums erstreckt.
Dem konnten die Richter indes nicht folgen. Im Beschlussanfechtungsverfahren ist nur zu prüfen, was beschlossen wurde. Wenn ein bestimmter Antrag gestellt und dieser Antrag abgelehnt wird, erschöpftsich die Wirkung des Beschlusses in der Ablehnung des Antrags. Abgelehnt werden kann aber nur das, was beantragt worden ist. Mit der Ablehnung des Beschlusses ist weder das Gegenteil des Antrags beschlossen noch wird etwas abgelehnt, was nicht ausdrücklich beantragt worden ist.
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Abriss der gesamten Garage abgelehnt. Dass es möglicherweise für die übrigen Wohnungseigentümer erkennbar war, dass der anfechtende Wohnungseigentümer als Minus auch den Abriss eines Teils der Garage gewollt hätte, mag sein. Ein solcher Antrag ist jedoch nicht gestellt worden. Es ist nicht Aufgabe der Wohnungseigentümerversammlung, bei einem umfassend gestellten Antrag zu prüfen, ob der Antrag teilweise begründet ist. Es wäre vielmehr Sache des Wohnungseigentümers gewesen, durch weitere Anträge oder durch Stellung von Hilfsanträgen einen Beschluss im geringeren Umfang zu erreichen, als es seinem ursprünglichen Antrag entsprach.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 18.11.2008, 32 Wx 132/08
Fazit:
Der Abstimmung der Wohnungseigentümerversammlung obliegt immer nur ein konkret gestellter Antrag. Die Wohnungseigentümer haben nur die Möglichkeit mit "ja" oder "nein" zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten. Eine Modifizierung eines Antrags ist bei dieser Sachlage schon abstimmungstechnisch ausgeschlossen. Es müsste vielmehr der Versammlungsleiter oder ein Versammlungsteilnehmer einen Antrag in modifizierter Form stellen, damit hierüber überhaupt abgestimmt werden kann.