Leitsatz (amtlich)
In einer Wohnungseigentümerversammlung kann nur über einen gestellten Antrag abgestimmt werden. Über ein Weniger ggü. dem gestellten Antrag können die Wohnungseigentümer nur abstimmen, wenn ein dem Weniger entsprechender Antrag gestellt wird. Ein ablehnender Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung ist nicht deshalb anfechtbar, weil die abgelehnte Maßnahme in geringerem Umfang ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte.
Normenkette
WEG § 25
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 05.08.2008; Aktenzeichen 1 T 11414/07) |
AG München (Aktenzeichen 482 URII 6/06 WEG) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG München I vom 5.8.2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtlichen Kosten sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nur noch der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 12.12.2005 zu Tagesordnungspunkt 12. Unter diesem Tagesordnungspunkt beantragte der Antragsteller, zu beschließen, dass das Garagengebäude im Hof abzureißen ist. Die Garage war im Jahr 1999 ohne Beschluss der Eigentümerversammlung errichtet worden. Ein Teil der Garage steht auf einer Sondernutzungsfläche, ein Teil der Garage ragt in das nicht einem Sondernutzungsrecht zugeordnete Gemeinschaftseigentum hinein. Der Antrag auf Abriss der Garage wurde mehrheitlich abgelehnt.
Diesen Beschluss beantragte der Antragsteller für ungültig zu erklären. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers hiergegen war erfolglos. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter und ist der Auffassung, dass jedenfalls die Beseitigung des Teils der Garage hätte beschlossen werden müssen, der in das Gemeinschaftseigentum hineinragt.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das LG hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB verjährt sei. Ein etwaiger Anspruch des Antragstellers auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes gem. § 985 BGB sei nicht zu berücksichtigen, da keine Beschränkung des Antrags lediglich auf die über die Sondernutzungsfläche hinausragenden Garagenteile erfolgt sei.
2. Die Entscheidung des LG erweist sich als zutreffend, so dass die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen ist.
a) Zutreffend hat das LG erkannt, dass ein etwaiger Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG verjährt wäre. Auf die zutreffende Entscheidung des LG wird Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass einer Anwendung des § 902 BGB auf den vorliegend geltend gemachten Beseitigungsanspruch entgegensteht, dass im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu berücksichtigen ist, dass § 1004 BGB durch § 14 Nr. 1 WEG insofern eine Modifizierung erfährt, als sich aus § 14 Nr. 1 WEG eine Duldungspflicht i.S.d. § 1004 Abs. 2 BGB ergeben kann, wenn die Beeinträchtigung nur unerheblich i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG ist (vgl. OLG Köln ZMR 1998, 46). Der Rechtsgedanke des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB trifft deshalb hier nicht zu. Es ist auch nicht ersichtlich, dass § 14 Nr. 1 WEG zunächst der Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs entgegengestanden hätte, so dass von einem späteren Verjährungsbeginn auszugehen wäre.
b) Zutreffend hat das LG auch nicht auf einen Anspruch aus § 985 BGB auf Einräumung des Mitbesitzes abgestellt.
Im Beschlussanfechtungsverfahren ist nur zu prüfen, was beschlossen wurde. Wenn ein bestimmter Antrag gestellt wird und dieser Antrag abgelehnt wird, erschöpft sich die Wirkung des Beschlusses in der Ablehnung des Antrags. Abgelehnt werden kann aber nur das was beantragt worden ist. Mit der Ablehnung des Beschlusses ist weder das Gegenteil des Antrags beschlossen noch wird etwas abgelehnt, was nicht ausdrücklich beantragt worden ist.
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Abriss der gesamten Garage abgelehnt. Dass es möglicherweise für die übrigen Wohnungseigentümer erkennbar war, dass der Antragsteller als Minus auch den Abriss eines Teils der Garage gewollt hätte, mag sein. Ein solcher Antrag ist jedoch nicht gestellt worden. Es ist nicht Aufgabe der Wohnungseigentümerversammlung, bei einem umfassend gestellten Antrag zu prüfen, ob der Antrag teilweise begründet ist. Es wäre vielmehr Sache des Antragstellers gewesen, durch weitere Anträge oder durch Stellung von Hilfsanträgen einen Be-schluss im geringeren Umfang zu erreichen, als es seinem ursprünglichen Antrag entsprach. Der Abstimmung der Wohnungseigentümerversammlung obliegt immer nur ein konkret gestellter Antrag. Die Wohnungseigentümer haben nur die Möglichkeit mit "ja" oder "nein" zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten. Eine Modifizierung eines Antrags ist bei dieser Sachlage schon abstimmungstechnisch ausgeschlossen. Es müsste vielmehr der Versammlungsleiter oder ei...