Leitsatz

Das AG hatte mit Beschluss vom 16.3.2005 den Gegenstandswert für ein Vermittlungsverfahren gem. § 52a FGG auf 600,00 EUR festgesetzt. Hiergegen wandte sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit der Beschwerde, die nicht erfolgreich war.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die erstinstanzliche Entscheidung für richtig und nicht zu beanstanden. Dies unter Hinweis darauf, dass für das Verfahren gem. § 52a FGG keinerlei Gerichtskosten anfallen, weil der Gesetzgeber für das gerichtliche Vermittlungsverfahren im Interesse der Förderung der einvernehmlichen Konfliktsituation solche nicht hat einführen wollen. Die Kosten eines Vermittlungsverfahrens seien daher allenfalls Kosten eines etwaig folgenden Anschlussverfahrens, das sich nach der gerichtlichen Feststellung über die Erfolglosigkeit des vom Kindesvater angeregten Vermittlungsverfahrens i.S.d. § 52a Abs. 1 FGG per Beschluss vom 26.5.2004 ohnehin wegen des mittlerweile in der Hauptsache zum Umgangsrecht anhängig gemachten und durch Entscheidung des Senats rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahrens erledigt hatte. Für die somit ausschließlich für das Vermittlungsverfahren gem. § 52a FGG im Wege der Prozesskostenhilfebeiordnung angefallenen anwaltlichen Gebühren bestimme sich der Geschäftswert nach dem Ermessen des AG i.S.d. § 30 Abs. 2 S. 1 und 2 KostO. In diesem Zusammenhang weist das OLG auch darauf hin, dass eine anwaltliche Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe gem. § 14 FGG i.V.m. § 114 ZPO bei einem Vermittlungsverfahren i.S.d. § 52a FGG in der Regel grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. nur Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., 2003, § 52a Rz. 18).

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.08.2005, 14 WF 115/05

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