Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine anwaltliche Beiordnung für das Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG
Leitsatz (amtlich)
Ausschließlich für das Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG kommt eine anwaltliche Beiordnung grundsätzlich nicht in Betracht (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 52a Rz. 18).
Der Wert ist nach § 30 Abs. 2 KostO nach dem Ermessen des Gerichtes festzusetzen. Ein Wert von 600 EUR ist nicht zu beanstanden.
Normenkette
FGG § 52a; KostO § 30 Abs. 2; ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Wernigerode (Beschluss vom 16.03.2005; Aktenzeichen 11 F 1226/04) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG Wernigerode vom 16.3.2005 - 11 F 1226/04, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die gem. § 31 Abs. 3 KostO i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO a.F. (die Weitergeltung der bisherigen Vorschriften ergibt sich aus § 61 RVG) zulässige, insb. form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 18.3. 2005/4.4.2005 (Bl. 21, 22 d.A.) gegen den Beschluss des AG Wernigerode vom 16.3.2005 (Bl. 20 d.A.), demzufolge der Gegenstandswert für das Verfahren auf bis 600 EUR festgesetzt worden ist, ist nicht begründet.
Wie in nicht zu beanstandender Weise das AG Wernigerode insb. im Nichtabhilfebeschluss vom 7.6.2005 (Bl. 25 d.A.) ausgeführt hat, sind für das Verfahren gem. § 52a FGG zunächst einmal keinerlei Gerichtskosten (vgl. § 1 KostO) angefallen, weil der Gesetzgeber für das gerichtliche Vermittlungsverfahren im Interesse der Förderung der einvernehmlichen Konfliktsituation solche nicht hat einführen wollen. Die Kosten eines Vermittlungsverfahrens, wie sich aus § 52a Abs. 5 S. 3 KostO ergibt, sind daher allenfalls Kosten eines etwaig folgenden Anschlussverfahrens, das sich jedoch nach der gerichtlichen Feststellung über die Erfolglosigkeit des vom Kindesvater angeregten Vermittlungsverfahrens i.S.d. § 52a Abs. 1 FGG per Beschl. v. 26.5.2004 (Bl. 9, 10 d.A.) nunmehr ohnehin wegen des mittlerweile in der Hauptsache zum Umgangsrecht anhängig gemachten und durch Entscheidung des Senats vom 10.2.2005 (OLG Naumburg v. 10.2.2005 - 14 UF 89/04) rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahrens erledigt haben dürfte.
Für die somit hier ausschließlich für das Vermittlungsverfahren gem. § 52a FGG im Wege der Prozesskostenhilfebeiordnung angefallenen anwaltlichen Gebühren (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO a.F.) - an dieser Stelle sei erwähnt, dass eine anwaltliche Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe gem. § 14 FGG i.V.m. § 114 ZPO bei einem Vermittlungsverfahren i.S.d. § 52a FGG in der Regel grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. nur Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., 2003, § 52a Rz. 18) -, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Ermessen des AG i.S.d. § 30 Abs. 2 S. 1 und 2 KostO.
Die vom AG festgesetzten bis zu 600 EUR als anzunehmender Gegenstandswert sind nicht zu beanstanden, zumal es sich gerade weder um ein einstweiliges Anordnungsverfahren oder gar um ein Hauptsacheverfahren (§§ 621a Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) betreffend den Umgang gehandelt hat, wie offensichtlich die Beschwerdeführerin meint, sondern um ein reines Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG, das noch nicht einmal in der Regel eine Anwaltsbeiordnung erforderlich macht.
Hinzu kommt, dass das Hauptsacheverfahren vor dem Senat, Az.: 14 UF 89/04, rein zeitlich dem erfolglos gebliebenen vorausgeschalteten Vermittlungsverfahren gefolgt ist, sodass sogar daran zu denken wäre, etwaige anwaltliche Gebühren gem. § 118 Abs. 2 S. 2 BRAGO a.F. auf die in jenem Verfahren angefallenen Gebühren anzurechnen.
II. Einer Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf die Regelung des § 31 Abs. 4 KostO, wonach das Verfahren über die Geschäftswertbeschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 1482939 |
AGS 2007, 205 |
OLGR-Ost 2006, 364 |