Leitsatz
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 11.8.1998 geschieden und zugleich der Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau im Wege des Rentensplittings durchgeführt.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich legte die Oberfinanzdirektion Magdeburg Beschwerde ein und beanstandete, dass die unstreitig in der Ehezeit entstandenen beamtenrechtliche Vorsorgungsanwartschaften des Ehemannes beim Land Sachsen-Anhalt außer Acht gelassen worden seien.
Die Beschwerde war in der Sache erfolgreich.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde der OFD Magdeburg für formell zulässig und auch in der Sache begründet.
Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich war der Beteiligten am 6.4.2006 zugestellt worden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ging am 28.4.2006 beim OLG ein und war somit fristgerecht binnen eines Monats ab Zustellung eingelegt worden.
Die absolute Fünf-Monats-Frist könne im vorliegenden Fall bei der ohnehin nur entsprechenden Anwendung des § 516 ZPO a.F. über 621e Abs. 3 S. 2 ZPO a.F. keine Geltung entfalten.
Der Vorschrift des § 516 ZPO a.F. liege der Gedanke zugrunde, dass eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat, mit dem Erlass einer Entscheidung rechnen müsse und es ihr daher zugemutet werden könne, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine solche Entscheidung ergangen sei. Wenn dieser Grundgedanke allerdings im Einzelfall nicht zutreffe, weil - wie hier - der am Verfahren Beteiligte zu dem Termin überhaupt nicht geladen und ihm die Entscheidung auch nicht zugestellt werde, könne ausnahmsweise auch die Fünf-Monats-Frist nicht zu laufen beginnen (BGH v. 2.3.1988 - IVb ZB 10/88, FamRZ 1988, 827 und v. 22.2.1995 - XII ZB 22/95, FamRZ 1995, 800).
Im Übrigen sei die OFD Magdeburg auch zur Beschwerde befugt. Auf eine Mindestbeschwer komme es bei der befristeten Beschwerde nicht an. Die Beschwerdebefugnis sei unabhängig von einer finanziellen Mehrbelastung des beschwerdeführenden Versorgungsträgers.
Die zweifelsfrei bestehende beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners sei in der angefochtenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt worden. Die dafür notwendige Auskunft des ehedem statt der OFD Magdeburg noch zuständigen und am erstinstanzlichen Verfahren auch beteiligten Regierungspräsidiums Magdeburg sei allein deswegen nicht erteilt worden, weil die insoweit auch erforderliche und mit Schreiben des Regierungspräsidiums vom 17.12.1997 ausdrücklich erbetene Auskunft des Rentenversicherungsträgers des Antragsgegners bis dato nicht übersandt worden sei.
Infolgedessen sei die Sache unter Aufhebung der Regelung zum Versorgungsausgleich zwecks weiterer Aufklärung und neuerlicher Beschlussfassung über den Versorgungsausgleich an das AG zurückzuverweisen. Mangels Entscheidungsreife der Angelegenheit sei eine Sachentscheidung in zweiter Instanz nicht möglich.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 07.06.2006, 14 UF 61/06