Leitsatz

Die Parteien, beide bereits im Rentenalter, hatten im April 2006 geheiratet. Sie behielten jeweils ihren eigenen Haushalt und begründeten keine häusliche Gemeinschaft. Bereits im Mai 2006 brachen die Kontakte zwischen den Parteien ab. Der Ehemann ließ kurz darauf einen Antrag auf Aufhebung, hilfsweise Scheidung der Ehe einreichen, der der Ehefrau am 15.8.2006 zugestellt wurde.

Er vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen für die Aufhebung der Ehe seien gegeben. Die häusliche Gemeinschaft stelle eine Hauptpflicht der Ehegatten dar. Die Antragsgegnerin habe ihn nach der Eheschließung nicht bekocht, verpflegt oder versorgt. Er habe lediglich 3 - 4 Mal nach der Eheschließung in der Wohnung der Antragsgegnerin übernachten dürfen, zu körperlichen Kontakten sei es nicht gekommen.

Das AG hat die Ehe der Parteien aufgehoben.

Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat auf die Berufung der Antragsgegnerin den Hauptantrag des Antragstellers auf Aufhebung der Ehe zurückgewiesen. Wegen des Hilfsantrages - gerichtet auf Scheidung der Ehe - hat es die Sache an das AG zurückverwiesen.

Es sah die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Ehe als nicht gegeben an und hielt keinen der Aufhebungstatbestände des § 1314 Abs. 2 BGB für gegeben. Eine häusliche Gemeinschaft sei für die eheliche Lebensgemeinschaft nach § 1353 Abs. 1 BGB nicht konstitutiv. Zwar gelte das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft als Grundelement der ehelichen Lebensgemeinschaft. Anders sei es aber, wenn die Lebensverhältnisse entgegenständen oder im gegenseitigen Einvernehmen eine abweichende Lebensgestaltung vereinbart sei. Gerade wenn sich ein Paar erst im Alter kennen gelernt habe, müssten die Ehegatten ihre jeweilige eigene Wohnung nicht unbedingt aufgeben.

Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller auch über die wahren Absichten in Bezug auf die Eheschließung nicht getäuscht, zumal sie ihm nicht vorgespiegelt habe, nach der Eheschließung mit ihm zusammenziehen zu wollen.

Das OLG sah sich gehalten, die Sache an das FamG zurückzuverweisen. Im Hinblick auf die im Verbund zu regelnde Folgesache Versorgungsausgleich könne der Senat die Scheidung der Ehe nicht aussprechen. In entsprechender Anwendung des § 629b ZPO sei die Sache daher an das AG zurückzuverweisen.

 

Hinweis

Nach wie vor kursiert der Irrglaube, eine nicht vollzogene Ehe könne aufgehoben werden. Die insoweit fehlerhafte Interpretation des Gesetzes findet sich häufig bei enttäuschten Ex-Partnern, die hoffen, sich auf diese Weise aus einer einmal geschlossenen Ehe relativ rasch und unkompliziert wieder lösen zu können.

Tatsächlich sind Ehen, die - insbesondere aufgrund gemeinsamer Absprache - nur in lockerer Form und teilweise auf Abstand geführt werden, nicht aufhebbar, sondern können nur geschieden werden.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16.10.2007, 10 UF 141/07

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