Normenkette

§ 47 WEG

 

Kommentar

1. Wer ein Rechtsmittel zurücknimmt, hat grundsätzlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (verfestigte Rechtsprechung).

2. Wird jedoch auf einen Hinweis des Gerichts, dass bei einem Geschäftswert von 20.000 DM der Wert des Beschwerdegegenstandes im konkreten Fall 1.500 DM nicht übersteigt (für alle Beteiligten insoweit nicht ohne weiteres erkennbar; vergleiche auch BGH, NJW 92, 3305 und BayObLGZ 90, 141), daraufhin ein Rechtsmittel sogleich zurückgenommen, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, in der abschließenden gerichtlichen Kostenentscheidung von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 01.08.1995, 2Z BR 77/95)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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