Normenkette

§ 10 Abs. 1 WEG, § 16 Abs. 2 WEG, § 21 Abs. 3 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, § 27 S. 2 FGG

 

Kommentar

Ineiner Gemeinschaftsordnung war vereinbart, dass Betriebskosten (beispielhafte Aufzählung) anteilig von allen Wohnungseigentümern im Verhältnis der Wohnungsgrößen zu tragen seien. Über einen Beschluss sollte von der Gemeinschaft ein Hausbetreuer angestellt werden, über weiteren - angefochtenen - Beschluss jedoch auch dem einzelnen Miteigentümer die Möglichkeit eingeräumt werden, sich durch Erbringung von nachfolgend genau spezifizierten Dienstleistungen von den Kosten der Hausbetreuung befreien zu lassen.

Das BayObLG hob den "tätigen Mithilfebeschluss" mit folgender stichwortartiger Begründung auf:

a) Kosten eines von der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft angestellten Hausmeisters seien Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier im Sinne der getroffenen Betriebskostenvereinbarung).

b) In richtiger Auslegung der Gemeinschaftsordnung durch das Rechtsbeschwerdegericht seien die Betriebskosten (also auch die Hausmeisterkosten) von allen Wohnungseigentümern im Verhältnis der Wohnungsgrößen zu tragen. Dieser Vereinbarung widerspreche der Kostenbefreiungsbeschluss, da sich die Kosten und Kostenverteilung für diejenigen Wohnungseigentümer, die keine eigenen Dienste erbrächten, nachteilig verschieben könnten (in Abweichung zur Kostenverteilungsregelung in der Gemeinschaftsordnung).

Ein Eigentümerbeschluss, der jedoch zu einer der Gemeinschaftsordnung widersprechenden Verteilung der Kosten für die Hausbetreuung führe, sei für ungültig zu erklären. Im Übrigen könnten Wohnungseigentümer nicht zu persönlichen Arbeiten durch Eigentümerb

eschluss verpflichtet werden, soweit sich hierfür keine Grundlage durch die Auslegung einer Vereinbarung finden lasse.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 27.06.1985, BReg 2 Z 62/84)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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