Leitsatz
Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage der zeitlichen Befristung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt bei der Betreuung von vier Kindern und einer fehlenden Prognose zur Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt. Problematisiert wurde ferne die fiktive Zurechnung nicht ausgeschütteter Gewinne aus dem Betrieb an den Unterhaltsverpflichteten.
Sachverhalt
Die Parteien stritten im Rahmen der Scheidungsfolgesache Unterhalt um die Höhe des der Ehefrau zustehenden Ehegattenunterhalts.
Der im Jahre 1966 geborene Ehemann und die im Jahre 1969 geborene Ehefrau hatten im Jahre 1993 geheiratet. Aus ihrer Ehe waren vier in den Jahren 1994, 1997, 2000 und 2003 geborene Kinder hervorgegangen, die seit der Trennung der Parteien Anfang 2004 in dem Haushalt ihrer Mutter lebten. Sie wohnte mit den gemeinsamen Kindern in einer im Alleineigentum ihrer Mutter stehenden Eigentumswohnung.
Der Ehemann war Gesellschafter (zu 80 %) und Geschäftsführer einer Bauunternehmung. Ihm stand ein Firmenwagen zur Verfügung, der mit einem Sachbezug von 456,36 EUR monatlich in seinen Gehaltsbescheinigungen ausgewiesen war. Er war privat krankenversichert. Für seine Altersversorgung hatte er eine Direktversicherung, eine Rentenzusatzversicherung und vier Lebensversicherungen abgeschlossen. Außerdem bestand eine Lebensversicherung für die gemeinsamen Kinder. Er erzielte Zinseinkünfte aus einem Bausparguthaben i.H.v. 565,00 EUR im Jahr 2007. An seine Eltern zahlte er auf eine dauernde Last monatlich 1.278,25 EUR.
Der Ehemann war Eigentümer eines Haus- und Gewerbegrundstücks. Auf diesem Grundstück waren die Gewerberäume der von ihm geleiteten Firma untergebracht. Die von ihm aus der Vermietung der Räumlichkeiten an die GmbH erzielten Einnahmen wurden in einer Gewinn- und Verlustrechnung festgehalten. Im Jahre 2007 hatte er im Zusammenhang mit der Vermietung des Gewerbegrundstücks ein Darlehen von 40.000,00 EUR aufgenommen, das er mit monatlich 425,00 EUR zurückzahlte. Aus der privaten Vermietung von Wohnungen in dem auf dem Grundstück gelegenen Haus erzielte der Ehemann Mieteinnahmen. Einen Teil der darin gelegenen Räumlichkeiten bewohnte er mit seiner neuen Lebenspartnerin und deren Kindern selbst. An Zins- und Tilgungsleistungen für den nicht gewerblichen Teil des Grundstücks fielen monatlich 478,22 EUR an.
Die Ehefrau war ausgebildete Steuerfachgehilfin. Nach ihrer Ausbildung hatte sie ein Jahr lang in ihrem Beruf gearbeitet. Danach war sie bis zum Jahr 2000 in geringfügigem Umfang in der Firma ihres Mannes tätig. In der Zeit von Dezember 2007 bis einschließlich Juni 2008 hat sie Hilfsarbeiten in einem Steuerberaterbüro verrichtet. Seit Ende Juni 2008 nahm sie an einer Weiterbildungsmaßnahme für Kaufleute im Teilzeitbereich teil.
Die Ehefrau war Eigentümerin eines fremdfinanzierten Mehrfamilienhauses. Aus den drei darin gelegenen Wohnungen erzielte sie Mieteinnahmen.
Der Ehemann hatte sich durch Vergleich zur Leistung von Kindesunterhalt für die beiden ältesten Kinder i.H.v. jeweils 247,00 EUR und für die beiden anderen Kinder i.H.v. 199,00 EUR und 186,50 EUR verpflichtet. Diese Beträge wurden von ihm seit spätestens Mai 2008 gezahlt.
Die Ehefrau hat erstinstanzlich die Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. insgesamt 904,00 EUR monatlich beantragt, wovon 693,00 EUR auf den Elementarunterhalt, 127,00 EUR auf den Krankenvorsorgeunterhalt und 84,00 EUR auf den Altersvorsorgeunterhalt entfielen.
Der Ehemann hat beantragt, den Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts abzuweisen. Das FamG hat den Ehemann im Scheidungsverbund verurteilt, an die Ehefrau Elementarunterhalt von monatlich 343,00 EUR sowie Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 84,00 EUR monatlich zu zahlen. In seiner Unterhaltsberechnung hat es ein Nettoeinkommen des Ehemannes i.H.v. 2.026,25 EUR aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer, i.H.v. 759,54 EUR aus gewerblicher Vermietung und Verpachtung und i.H.v. 739,04 EUR aus privater Vermietung und Verpachtung zugrunde gelegt. Außerdem hat es ihm einen Nutzungsvorteil für den Firmenwagen i.H.v. 400,00 EUR und einen Wohnwert i.H.v. 750,00 EUR zugerechnet.
Aufseiten der Ehefrau hat das erstinstanzliche Gericht die Zurechnung fiktiver Einkünfte - über die tatsächlich erwirtschafteten Einkünfte hinaus - abgelehnt.
Beide Parteien legten gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein, die Rechtsmittel beider waren nur teilweise erfolgreich.
Entscheidung
Das OLG bejahte einen Anspruch der Ehefrau auf Ehegattenunterhalt gemäß den §§ 1570, 1573 Abs. 1, 1574 Abs. 3 BGB. Sie sei infolge der Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Kinder daran gehindert, eine bedarfsdeckende Erwerbstätigkeit auszuüben. Soweit ihr eine teilschichtige Erwerbstätigkeit zuzumuten sei, scheitere die Anrechnung fiktiven Einkommens an ihrer Obliegenheit, sich fortbilden zu lassen, um eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben zu können.
Aufseiten des Ehemannes sei für die Frage der Höhe des Unterhaltsanspruchs der zu beurteilende Zeitraum wegen einer Änderung der maßge...