Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Befristung des Betreuungsunterhalts ohne sichere Prognose
Leitsatz (amtlich)
1. Der Hauptrechtsmittelführer kann sein - auf eine Scheidungsfolgesache beschränktes - Rechtsmittel gegen eine im Scheidungsverbund getroffene Entscheidung des FamG nach Ablauf der für ihn geltenden Rechtsmittelfrist nicht mehr auf den Scheidungsausspruch erweitern. Das gilt auch für den Fall einer Anschließung an eine eigenständige - ebenfalls auf die Folgesache beschränkte - Berufung des Rechtsmittelgegners.
2. Eine fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen aus dem Betrieb eines Unternehmens zu Lasten des unterhaltspflichtigen geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters setzt voraus, dass dieser seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, zumutbare Gewinne aus dem Unternehmen zu realisieren, in vorwerfbarer Weise verletzt hat. Vorwerfbar ist das Unterlassen eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter nur dann, wenn der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter die Grenzen seiner unternehmerischen Freiheit in einer Art und Weise überschreitet, die dem Unterhaltsgläubiger, unter Berücksichtigung der Belange der übrigen Mitgesellschafter und der Interessen der Unterhaltsberechtigten auf dauerhafte Sicherstellung ihres Unterhalts, nicht zumutbar ist. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
3. Der private Nutzungsvorteil eines Firmenfahrzeugs ist in der Regel mit dem nach Steuerrecht zu veranschlagenden Wert (Einprozentregelung) zu bemessen. Er ist zu bereinigen um den steuerlichen Nachteil, der dem Nutzungsberechtigten dadurch entsteht, dass er das Firmenfahrzeug als Sachbezug zu versteuern hat.
4. Eine zeitliche Befristung des Ehegattenunterhalts gem. § 1578b Abs. 2 BGB scheidet in der Regel aus, solange ein Anspruch des Berechtigten auf Zahlung von Unterhalt wegen der Betreuung minderjähriger Kinder nach § 1570 Abs. 1, S. 2 BGB besteht und (noch) keine sichere Prognose getroffen werden kann, ab wann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt entfällt.
Normenkette
ZPO § 629a Abs. 3; BGB § 1570 Abs. 1, § 1578 Abs. 2, § 1581 S. 1
Verfahrensgang
AG Witten (Urteil vom 20.02.2008; Aktenzeichen 5 F 31/08) |
Tenor
Das Scheidungsverbundurteil des AG - FamG - Witten vom 20.2.2008 wird im Ausspruch zum Ehegattenunterhalt in Abs. 4 seines Tenors unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Parteien im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung am 21.5.2008 bis einschließlich September 2008 monatlich 510 EUR (davon 127 EUR Krankenvorsorgeunterhalt und 383 EUR Elementarunterhalt) und für die Zeit ab Oktober 2008 monatlich 422 EUR (davon 127 EUR Krankenvorsorgeunterhalt und 295 EUR Elementarunterhalt) - fällig zum 1. eines jeden Monats im voraus - zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von Ehegattenunterhalt abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Nettoeinkommen aus Geschäftsführertätigkeit 2.299,05 EUR
Einkünfte aus gewerblicher Vermietung 776,60 EUR
zzgl. Nutzungsvorteil Firmenfahrzeug 260,95 EUR
abzgl. Steuernachzahlung -70,10 EUR
abzgl. Altersvorsorgeleistungen -831,88 EUR
abzgl. Lebensversicherung für die Kinder -38,34 EUR
abzgl. dauernde Last ggü. den Eltern -1.278,25 EUR
Erwerbseinkommen: 1.118,03 EUR
davon 6/7 anrechenbar = 958,31 EUR
Zinseinkünfte 47,08 EUR
Einkünfte aus privater Vermietung 857,58 EUR
Wohnvorteil 526,35 EUR
sonstige Einkünfte gesamt: 1.431,01 EUR
Anrechenbar sind: 2.389,33 EUR
Bruttoeinkommen (inkl. Sonderzuwendungen) 46.766,52 EUR
Lohnsteuer -11.476 EUR
Sondersteuer -397,92 EUR
Kirchensteuer -651,15 EUR
Kranken- und Pflegeversicherung -6.652,80 EUR
Nettoeinkommen: 27.588,65 EUR
bzw. monatsdurchschnittlich: 2.299,05 EUR
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Jahr 2005 |
Jahr 2006 |
Jahr 2007 |
Gewinn/Verlust (GuV) |
-552,33 EUR |
-26.401,48 EUR |
-34.258,61 EUR |
Korrektur Gebäudeabschreibung |
1.137,23 EUR |
947,05 EUR |
963,54 EUR |
Gewinn/Verlust: |
584,90 EUR |
-25.454,43 EUR |
-33.295,07 EUR |
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Jahr 2005 |
Jahr 2006 |
Jahr 2007 |
Jahresüberschuss |
11.461,34 EUR |
-23.909,98 EUR |
9.960,11 EUR |
Korrektur Gebäudeabschreibung |
2.627 EUR |
2.627 EUR |
2.626,62 EUR |
Korrektur Instandhaltung |
... EUR |
35.408,33 EUR |
... EUR |
Korrektur Zinsleistungen für Darlehn |
... EUR |
536,21 EUR |
1.920,98 EUR |
Gewinn: |
14.088,34 EUR |
14.661,56 EUR |
14.507,71 EUR |
durchschnittlicher Gewinn mtl. ab 2008 1.201,60 EUR
abzgl. Darlehnsrückzahlung Sparkasse X -425 EUR (Zins und Tilgung)
Gewinn monatlich ab 2008 776,60 EUR
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Jahr 2005 |
Jahr 2006 |
Jahr 2007 |
Einnahmen aus der Vermietung |
17.430 EUR |
17.738 EUR |
18.464 EUR |
Ausgaben für die Vermietung |
-8.745 EUR |
-7.732 EUR |
-7.261 EUR |
Korrektur Gebäudeabschreibung |
... EUR |
... EUR |
979 EUR |
Gewinn: |
8.685 EUR |
10.006 EUR |
12.182 EUR |
durchschnittlicher Gewinn monatlich ab 2008: 857,58 EUR
objektiver Mietwert 750 EUR
abzgl. Schuldzinsen (ohne Tilgung) -148,57 EUR (anteilig = 45,95 %)
abzgl. Grundbesitzabgaben -37,52 EUR (anteil...