Leitsatz

Eine im Gemeinschaftsverhältnis liegende besondere Treuepflicht gebietet nicht die Hinnahme eines substanziellen und fortdauernden Eingriffs in Gestalt der Mitbenutzung eines Teiles des Sondereigentums, um einem anderen Wohnungseigentümer die kostenintensivere, aber durchaus mögliche, Verlegung von Wasserleitungen unter seinem Parkettboden zu ersparen.

 

Fakten:

Ein Wohnungseigentümer führte die sein Sondereigentum versorgenden Wasserleitungen durch den Keller eines anderen Eigentümers, ohne dessen Zustimmung hierzu einzuholen und nahm darüber hinaus einen Deckendurchbruch zu seinem Sondereigentum vor. Der beeinträchtigte Wohnungseigentümer begehrte mit Erfolg die Entfernung der Rohrleitungen. Die Baumaßnahme konnte nicht ohne Zustimmung des beeinträchtigten Wohnungseigentümers erfolgen, da dieser durch die Mitbenutzung seines Kellers in Gestalt der dort verlegten Versorgungsleitungen mehr als nur geringfügig beeinträchtigt ist. Dieser Nachteil geht insbesondere dadurch über das bei einem geordneten Zusammenleben erforderliche Maß hinaus, weil die Mitbenutzung des Sondereigentums zur Versorgung der Wohnung nicht zwingend erforderlich ist. Wirkt sich aber eine bauliche Veränderung ohne zwingendes Erfordernis dauerhaft auf ein Sondereigentum aus, besteht eine Duldungspflicht nur, wenn der betroffene Wohnungseigentümer zugestimmt hat.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2000, 3 Wx 53/00

Fazit:

Auch der Grundsatz von Rücksichtnahme und Treu und Glauben kann nicht dazu führen, eine dauerhafte Beeinträchtigung des Sondereigentums dulden zu müssen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?