Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer sein Sondereigentum beeinträchtigenden baulichen Maßnahme und Mitbenutzung eines Kellerraums für die Verlegung von Kupferwasserleitungen
Leitsatz (amtlich)
1. Wirkt sich eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums durch einen Miteigentümer permanent nachteilig auf das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers aus, indem ein Teil seines Kellers für die Führung zweier Kupferwasserleitungen mitbenutzt wird und dort zwei Deckendurchbrüche angelegt werden, so darf die Maßnahme nicht ohne Zustimmung dieses Sondereigentümers erfolgen.
2. Eine im Gemeinschaftsverhältnis liegende besondere Treuepflicht gebietet nicht die Hinnahme eines substantiellen und fortdauernden Eingriffs in Gestalt der Mitbenutzung eines Teiles des Sondereigentums, um einem anderen Wohnungseigentümer die kostenintensivere aber durchaus mögliche und nicht von vornherein unzumutbare Verlegung von Wasserleitungen unter seinem Parkettboden zu ersparen.
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 67/99 WEG) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 1034/99) |
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 29. November 1999 wird aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. August 1999 wieder hergestellt.
Der Beteiligte zu 2 trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert des Beschwerdegegenstandes:5.000,– DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Mitglieder der im Eingang bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Beteiligte zu 1 ist Sondereigentümerin einer im ersten Obergeschoss des Hauses K.-M.-Straße … gelegenen Wohnung, die sie nebst dazugehörendem Kellerraum vermietet hat. Der Beteiligte zu 2 hat seine Wohnung im Erdgeschoss des Hauses unmittelbar über dem im Sondereigentum der Beteiligten zu 1 stehenden Kellerraum.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 4. April 1997 erläuterte der Beteiligte zu 2 gegenüber den erschienenen Wohnungseigentümern ein für seine Wohnung in Aussicht genommenes Sanierungsvorhaben, wobei man den Beteiligten zu 2 bat, mit Rücksicht auf vorangegangene Rohrbrüche im Wasserleitungssystem auf die Rohrleitungserneuerung besonderen Wert zu legen.
In der Folgezeit ließ der Beteiligte zu 2 Sanierungsarbeiten in seiner Wohnung ausführen. Dabei legte er in Bad, Küche und WC neue Fußböden, erneuerte die sanitären Anlagen und verlegte neue Wasserleitungen aus Kupferrohr. Im Bereich der Diele, wo Parkett verlegt ist, verzichtete der Beteiligte zu 2 auf eine Erneuerung des Fußbodens. Unterhalb des Fußbodenbelags verlaufen die aus nicht verzinktem Eisenrohr bestehenden bauseitig erstellten Wasserleitungen des Hauses, an die ein Anschluss von Kupferrohr wegen erhöhter Korrosionsgefahr vom Installateur nicht empfohlen wurde. Im Zuge der Sanierung ergab sich für den Beteiligten zu 2 die Notwendigkeit der Verlegung einer neuen Wasserleitung aus Kupfer zur Küche. Da der Beteiligte zu 2 es sich ersparen wollte, das Parkett in der Diele aufzunehmen, die unter dem dortigen Fußbodenaufbau verlegte alte Eisenleitung zu entfernen und nach Verlegung der neuen Kupferleitung den Fußboden zu erneuern, ließ er auf Empfehlung des Installateurs diese Wasserleitung vom: Hauptverteiler neben dem Heizungskeller unterhalb der Decke des Gemeinschaftskellers bis unter seinen Küchenboden verlegen. Es führen deshalb zwei Kupferrohre bis in den im Sondereigentum der Beteiligten zu 1 stehenden Kellerraum. Diese werden dort auf einer Länge von 1,5 Meter unterhalb der Kellerdecke geführt und erreichen dann von unten durch zwei Deckendurchbrüche den Anschluss im Sondereigentum des Beteiligten zu 2. Diese Maßnahme war mit der Mieterin, nicht aber mit der Beteiligten zu 1 abgesprochen.
Die Beteiligte zu 1, die mit dieser Leitungsführung nicht einverstanden ist, hat die Entfernung der Leitungen begehrt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 31. August 1999 ihrem Antrag entsprochen und den Beteiligten zu 2 verpflichtet, die im hofseitig gelegenen Keller des Hauses K.-M.-Straße … in D. unterhalb der Kellerdecke verlegten Kupferrohre zu entfernen und die Wand- und Deckendurchbrüche fachmännisch zu verschließen und zu streichen.
Zur Begründung hat der Amtsrichter ausgeführt, die Beteiligte zu 1 könne von dem Zweitbeteiligten nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG die Entfernung der Rohrleitungen verlangen. Mit dem Durchbruch durch die im Gemeinschaftseigentum stehende Decke habe der Beteiligte zu 2 eine bauliche Veränderung vorgenommen, die nach § 22 WEG eine einstimmige Zustimmung erfordert habe. Zudem habe der Beteiligte zu 2 durch die Inanspruchnahme ihres Kellers unerlaubt in das Sondereigentum der Erstbeteiligten eingegriffen, was ihn zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichte. Dieses Verlangen sei auch nicht rechtsmißbräuchlich.
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2, der die Beteiligte zu 1 entgegengetreten ist, hat das Landgericht...