Leitsatz
Geschiedene Eheleute, die 21 Jahre miteinander verheiratet waren und zwei gemeinsame Kinder hatten, stritten um die Höhe des von dem Ehemann zu zahlenden nachehelichen Unterhalts. Nach der Geburt des ersten Kindes war die Ehefrau an einer Psychose erkrankt, die mehrfach stationär behandelt werden musste. Zur Versorgung des Haushalts und der Kinder war sie während der Ehe nur in kurzen Phasen in der Lage, einer Erwerbstätigkeit konnte sie nicht nachgehen. Der Ehemann erwirtschaftete durch seine Einkünfte nicht nur den Familienunterhalt, sondern widmete sich auch der Haushaltsführung und Betreuung der Kinder.
Sachverhalt
Die Parteien hatten im Jahre 1984 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei in den Jahren 1975 und 1980 geborene Kinder hervorgegangen. Seit 1979 wohnte die Familie in einem Einfamilienhaus, das beiden Parteien gemeinsam gehörte.
Nach der Geburt des ersten Kindes trat bei der Ehefrau erstmalig eine Psychoseerkrankung auf, die mehrere Wochen stationär behandelt werden musste. Es folgte eine weitgehend unauffällige Lebensentwicklung bis zum Jahre 1982. In diesem Jahr trat die Erkrankung mit schleichender Symptomatik erneut auf. Es folgte eine weitere stationäre Behandlung und die Errichtung einer Gebrechlichkeitspflegschaft bis zum Jahre 1993. Nach deren Aufhebung wurde im Jahre 1995 erneut eine Betreuung angeordnet.
Die Eheleute trennten sich räumlich im Mai 1993. Die gemeinsamen Kinder blieben im Haushalt des Ehemannes, der auch die Hauslasten weiter abtrug. Die Scheidung ist seit März 1995 rechtskräftig.
In einem Vorverfahren hat die Ehefrau den Ehemann auf Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. 1.487,96 EUR in Anspruch genommen und geltend gemacht, sie sei aufgrund ihr psychischen Erkrankung erwerbsunfähig. Im darauf folgenden Berufungsverfahren wurden ihr ab Oktober 1996 monatlich 585,00 DM zugesprochen. Das OLG ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Ehefrau aufgrund der seit Jahren bestehenden chronischen Schizophrenie in ihrer Erwerbsfähigkeit zwar eingeschränkt sei, aber nicht ausgeräumt habe, noch im Geringverdienerbereich monatlich 600,00 DM verdienen zu können.
Der titulierte Betrag von 585,00 DM wurde von dem Ehemann in der Folgezeit gezahlt. Die Ehefrau musste gleichwohl ergänzend Sozialhilfe in Anspruch nehmen, da es ihr nicht gelang, den fiktiven zugerechneten Verdienst tatsächlich zu erzielen. Im Jahre 2002 hatten sich die Parteien wegen des gemeinsamen Hauses auseinandergesetzt. Der Ehemann hat den Miteigentumsanteil der Ehefrau gegen Zahlung von 40.000,00 EUR übernommen und sich verpflichtet, sie gegenüber den Banken von allen auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten freizustellen. Die € 40.000,00 hat das Sozialamt bis auf einen Betrag von rund 2.500,00 EUR zur Rückführung der bis dahin als Darlehen gewährten Sozialhilfe vereinnahmt.
Für den Verlust seines Arbeitsplatzes hat der Ehemann nach der Scheidung eine Abfindung in Höhe von 23.500,00 EUR erhalten, die er dazu verwendete, der Ehefrau ihren Anteil am gemeinsamen Familienheim abzukaufen.
Die Ehefrau begehrte ab März 2002 eine deutliche Erhöhung des bislang gezahlten Unterhalts. Sie machte geltend, seit spätestens 2001 aufgrund ihrer psychischen Erkrankung gänzlich erwerbsunfähig zu sein. Infolge dessen können bei ich fiktive Einkünfte nicht mehr angerechnet werden.
Sie begehrte rückständigen Unterhalt für die Zeit von März bis August 2002 sowie für die Zeit ab September 2002 einen Betrag von monatlich 1.536,00 EUR, der Ehemann verfolgte das Ziel der Klageabweisung und machte unter anderem geltend, neben der Sicherung des Familienunterhalts durch seine Erwerbstätigkeit auch die eigentlich der Ehefrau obliegenden Aufgaben im Haushalt übernommen zu haben Im Hinblick hierauf sei es grob unbillig, ihn auf Zahlung von Unterhalt in beantragter Höhe in Anspruch zu nehmen.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Abänderungsklage der Ehefrau abgewiesen und ausgeführt, dass eine Inanspruchnahme des Ehemannes über den titulierten Betrag hinaus grob unbillig wäre, da er schon in der 20-jährigen Ehezeit durch überobligatorischen Einsatz nicht nur die finanzielle, sondern auch die häusliche Versorgung der Familie sichergestellt habe.
Gegen dieses Urteil hat die Ehefrau Berufung eingelegt und ihre Abänderungsklage weiterverfolgt.
Ihr Rechtsmittel hatte überwiegend Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Nach dortiger Auffassung muss der Ehemann die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zur Aufstockung seines Einkommens verwenden, obgleich er den gesamten Betrag zum Erwerb des Hausanteils der Ehefrau verwendet hat. Einen Abzug der Darlehensraten für das Hausgrundstück hat das OLG nicht vorgenommen. Das Grundstück, dessen Nutzung die Ehe geprägt habe, sei verwertet worden. Durch die Übernahme des Hauses durch den Ehemann dürfe kein Ehegatte schlechter gestellt werden, als bei Verkauf an einen außenstehenden Dritten. Die schon während der Ehezeit getragene Doppelbelastung des Ehemannes rechtfertig...