Kommentar

Das BAG hat jetzt entschieden, daß die – für den Arbeitnehmer erkennbar – auf das jeweilige Kalenderjahr bezogene Zusage einer Leistung keine Ansprüche der Leistungsempfänger aus einer betrieblichen Übung für zukünftige Jahre begründet ( Gratifikation ).

Betriebliche Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Die mehr als dreimalige Gewährung von Sonderzahlungen führt grundsätzlich zu einem Anspruch der Arbeitnehmer aus betrieblicher Übung. Will der Arbeitgeber dies verhindern, muß er bei jeder Leistungsgewährung klar und unmißverständlich deutlich machen, daß die jeweiligen Leistungen unter Vorbehalt gewährt wurden.

Ist aber für den Arbeitnehmer erkennbar, daß der Arbeitgeber die Sonderzahlung nur für das jeweilige Jahr gewährt, werden keine Ansprüche der Arbeitnehmer auf zukünftige gleichartige Sonderzahlungen begründet. Ein Widerrufsvorbehalt bzw. die Mitteilung, daß die Leistung freiwillig erfolgt, ist in diesem Fall nicht erforderlich, um Ansprüche für die Zukunft zu beseitigen bzw. überhaupt nicht entstehen zu lassen.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 16.04.1997, 10 AZR 705/96

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