Leitsatz
Die Antragstellerin im Scheidungsverfahren hatte Prozesskostenhilfe beantragt, obgleich nach ihrem eigenen Vortrag das Trennungsjahr zum Zeitpunkt der Einreichung des Ehescheidungsantrages bei dem FamG noch nicht abgelaufen war.
Sachverhalt
Die Parteien hatten im Mai 1993 geheiratet. Mit bei dem Gericht am 17.12.2005 eingegangenen Scheidungsantrag begehrte die Ehefrau die Scheidung der Ehe und ließ vortragen, die Parteien lebten seit dem 1.4.2005 voneinander getrennt. Ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren wurde zurückgewiesen unter Hinweis darauf, dass der beabsichtigten Rechtsverfolgung gem. § 114 ZPO eine hinreichende Erfolgsaussicht fehle.
Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein, die keinen Erfolg hatte.
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach wegen der verfrühten Einreichung des Ehescheidungsantrages Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin nicht zu bewilligen war.
Tatsachen, die die Anwendung der Härteklausel nach § 1565 Abs. 2 BGB hätten rechtfertigen können, seien nicht vorgetragen worden. Von daher habe bereits bei Einreichung der Antragsschrift festgestanden, dass der gestellte Ehescheidungsantrag unbegründet sein würde. Das OLG folgte der zunehmend vertretenen Auffassung (vgl. zum Meinungsstreit die Darstellung bei Wolf in MünchKomm/BGB, 4. Aufl. 2000, § 1565 Rz. 64 mit Fn. 231), wonach in diesem Fall das FamG gehalten ist, die Sache an nächstbereiter Stelle zu terminieren, um den unschlüssigen Ehescheidungsantrag zurückzuweisen. Bei einem offensichtlich unschlüssigen Scheidungsantrag ist das FamG gehindert, weitere Ermittlungen etwa zum Versorgungsausgleich anzustellen. Würde der Ehescheidungsantrag nicht sofort abgewiesen, bliebe dem erstinstanzlichen Gericht nur die Möglichkeit, bis zu einer Weiterbefassung mit der Sache den Ablauf der Jahresfrist abzuwarten und mit Eintritt der Jahresfrist zu prüfen, ob die Scheidungsvoraussetzungen nunmehr vorliegen. Dies käme nach Auffassung des OLG einer nicht zulässigen Aussetzung des Verfahrens gleich.
Die Terminierung an nächstbereiter Stelle zum Zwecke der Abweisung des Ehescheidungsantrages entspreche auch der Rechtsprechung des BGH in dessen Urteil vom 4.12.1996 (BGH, Urt. v. 4.12.1996, NJW 1997, 107 f.). Die Ausführungen in diesem Urteil ließen im Zusammenhang mit der gesamten übrigen Entscheidung erkennen, dass der BGH es als gerechtfertigt ansieht, den Ehescheidungsantrag sofort zurückzuweisen, wenn dieser verfrüht gestellt und damit unschlüssig ist.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 03.02.2006, 4 WF 18/06