Normenkette

§ 15 WEG, § 1018 BGB, § 1090 BGB

 

Kommentar

1. Eine Dienstbarkeit an einem Wohnungseigentum kann nicht mit dem Inhalt ins Grundbuch eingetragen werden, dass Ausübungsbereich ein Sondernutzungsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum sein soll.

Eine solche Dienstbarkeit könnte nur (mit Zustimmung sämtlicher Eigentümer) am ganzen Grundstück bestellt werden. Eine Sondernutzungsvereinbarung als solche wird auch durch Eintragung im Grundbuch nicht zum dinglichen Recht; sie bleibt ihrem Wesen nach schuldrechtlich Vereinbarung; der Gegenstand der Ausübung eines Sondernutzungsrechts bleibt deshalb auch Teil des gemeinschaftlichen Grundstücks (h.M.). Mit der Eintragung seiner Vereinbarung im Grundbuch erlangt ein Sondernutzungsrecht allein insoweit dingliche [besser m.E.: verdinglichte] Wirkung, als die Vereinbarung auch Sondernachfolgern entgegengehalten werden kann ( § 10 Abs. 2 WEG).

2. Eine Dienstbarkeit kann also an einem Wohnungseigentum nicht mit dem Inhalt ins Grundbuch eingetragen werden, dass Ausübungsbereich das Sondernutzungsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum sein soll. Zwar kann Wohnungseigentum Gegenstand einer Belastung mit einer Dienstbarkeit sein (ebenfalls h.M.); dies gilt aber nur insoweit, als sich die Ausübung der Dienstbarkeit auf den Gebrauch des Sondereigentums beschränkt.

3. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass ein Sondernutzungsrecht ohne Mitwirkung der anderen Eigentümer auf einen anderen Wohnungseigentümer übertragen werden kann (vgl. BGH, NJW 79, 548). Im vorliegenden Fall ist dies deshalb bereits ohne Belang, weil die Dienstbarkeit gerade nicht zu Gunsten eines anderen Eigentümers, sondern zu Gunsten von außenstehenden Dritten bestellt werden sollte.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.12.1998, 3 W 232/98= NJW-RR 20/1999, 1389)

  zu Gruppe 3:  Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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