Leitsatz
Arbeitnehmer in zwei Arbeitsverhältnissen können nicht gleichzeitig Urlaub beanspruchen. Der Anspruch auf Urlaub besteht nach § 6 Abs. 1 BUrlG nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin wurde als Fachexpertin für Fotogrammetrie eingestellt. Im Arbeitsvertrag sind 29 Arbeitstage Urlaub vereinbart. Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mehrmals gekündigt hatte und die Arbeitnehmerin ein anderweitiges Arbeitsverhältnis eingegangen war, wurden ihr im Kalenderjahr 2008 21 Arbeitstage Urlaub gewährt. Mit einem Schreiben v. 6.11.2008 beantragte die Arbeitnehmerin bei der Arbeitgeberin erfolglos Urlaub für die Zeit vom 14.11. bis zum 30.1.2008. Im Kündigungsrechtsstreit wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen der Arbeitgeberin nicht vor Ablauf des Jahres 2008 aufgelöst worden ist. Die Vorinstanzen haben der Klage, mit der die Arbeitnehmerin einen Ersatzurlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen für das Jahr 2008 festgestellt haben wollte, stattgegeben.
Die Revision der Arbeitgeberin, mit der diese die Anrechnung von 21 Urlaubstagen auf den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin für 2008 erreichen wollte, hatte vor dem BAG Erfolg. Der Arbeitnehmerin steht für das Jahr 2008 nur ein Ersatzurlaubsanspruch von 8 Arbeitstagen zu. Da sie nicht gleichzeitig ihre Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen erfüllen konnte, hat sie keinen doppelten Urlaubsanspruch, sondern muss sich die gewährten 21 Urlaubstage auf ihren Urlaubsanspruch gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin anrechnen lassen.
Einem doppelten Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers steht entgegen, dass dieser im Fall eines Obsiegens im Kündigungsrechtsstreit grundsätzlich so zu stellen ist, als hätte keine tatsächliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden.
Zwar handelt es sich beim Urlaub nicht um Entgelt für geleistete Dienste, sodass die Anrechnungsvorschriften § 11 Nr. 1 KSchG und § 615 Satz 2 BGB keine unmittelbare Anwendung finden. Wegen der Gleichheit der Interessenlage ist jedoch eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen geboten.
Hinweis
Die Vorschrift § 6 Abs. 1 BUrlG regelt den Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubsjahres den Arbeitgeber wechselt. Sie erfasst jedoch nicht den Fall, dass ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung des Arbeitgebers ein anderweitiges Arbeitsverhältnis eingegangen ist und festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. In einem solchen Fall liegt ein Doppelarbeitsverhältnis vor.
Link zur Entscheidung
BAG, Urteil vom 21.02.2012, 9 AZR 487/10.