Leitsatz
Die Eltern eines im September 2003 geborenen Kindes stritten sich um das Umgangsrecht der Mutter mit der Tochter.
Der Vater und Antragsgegner war als Entwicklungshelfer in Afrika tätig gewesen und hatte dort eine mehrjährige Beziehung zu der Antragstellerin unterhalten. Aus dieser Beziehung ging die im September 2003 geborene Tochter hervor, die nach der Trennung ihrer Eltern zunächst bei ihrer Mutter lebte. Im Juni 2006 nahm der Vater im Einverständnis der Mutter das Kind nach Deutschland mit. Hier wurde ihm mit Beschluss vom 17.4.2007 die alleinige elterliche Sorge übertragen. Die Beschwerde der Kindesmutter hiergegen blieb ohne Erfolg, da sie verfristet war.
Seit August 2007 hielt sich auch die Kindesmutter in Deutschland auf, zunächst als geduldete Ausländerin und seit dem 1.4.2008 mit einer vorläufig bis zum 1.10.2008 befristeten Aufenthaltserlaubnis. Sie lebte zunächst im Frauenhaus und gab an, seit dem 1.6.2008 eine eigene Wohnung angemietet zu haben.
In einem Verfahren vor dem FamG haben die Eltern im Termin am 24.10.2007 einen begleiteten Umgang in zweiwöchigem Rhythmus für je 2,5 Stunden und zusätzlich einen wöchentlichen Telefonkontakt vereinbart. Der begleitete Umgang fand seither in den Räumlichkeiten und unter Aufsicht eines Vereins statt. Die Tochter freute sich von Anfang an, ihre Mutter zu sehen, suchte deren körperliche Nähe und spielte ausgelassen mit ihr. Im Anschluss an das Umgangsrecht freute sie sich auf das Wiedersehen mit dem Vater, ging fröhlich mit ihm nach Hause und fand sich problemlos wieder in ihren Alltag ein.
In einem weiteren Verfahren erstrebte die Antragstellerin die Gewährung eines unbegleiteten Umgangs mit ihrem Kind. Der Kindesvater begegnete dem mit Bedenken und der Befürchtung, die Mutter könne das Kind nach Beendigung des Umgangs nicht wieder an ihn herausgeben.
Das FamG hat den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen und dies damit begründet, es bestehe die abstrakte Gefahr, dass die Antragstellerin sich auf die von dem Antragsgegner befürchtete Weise ein Aufenthaltsrecht verschaffen werde. Das Kind würde dann durch das eigenmächtige Verhalten der Mutter abrupt aus seinem derzeitigen Lebensumfeld herausgerissen. Wegen der hierdurch drohenden Kindeswohlgefährdung seien unbegleitete Umgangskontakte nicht zu bewilligen.
Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin Beschwerde ein und teilte mit, der Lebensmittelpunkt der Tochter beim Vater werde von ihr nicht in Frage gestellt. Ihr Aufenthaltsstatus und ihre Wohnverhältnisse seien mittlerweile geklärt.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin hatte weitgehend Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG hatte die Antragstellerin Anspruch auf unbetreuten Umgang mit ihrem Kind.
Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils stehe ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Der Umgang zwischen Eltern und ihrem Kind sei eine grundlegende Basis für die Eltern-Kind-Beziehung und damit ein wesentlicher Bestandteil des von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Elternrechts. Insbesondere für einen Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebe, sei der Umgang mit seinem Kind eine maßgebliche Voraussetzung für einen persönlichen Kontakt mit diesem, die ihm ermögliche, eine nähere Beziehung zu seinem Kind aufzubauen oder aufrechtzuerhalten.
Nach § 1684 Abs. 4 BGB könne das FamG das Umgangsrecht deshalb nur einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich sei. Auch die Anordnung eines nur begleiteten Umgangs sei eine Einschränkung, die nur ergehen könne, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordere, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2007, FamRZ 2008, 494, m.w.N.). Eine solche Gefährdung war nach Auffassung des OLG hier nicht gegeben.
Die von dem Antragsgegner und vom FamG angesprochene abstrakte Gefahr, die Antragstellerin könne anlässlich eines unbegleiteten Umgangstermins das Kind zurückbehalten und nicht wieder herausgeben, rechtfertige eine Einschränkung des Umgangs nicht. Konkrete Anhaltspunkte hierfür seien nicht ersichtlich. Die Antragstellerin sei entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch aus ausländerrechtlichen Gründen nicht darauf angewiesen, dass das Kind sich bei ihr aufhalte. Nach der Rechtsprechung des BVerfG habe die gewachsene Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen Auswirkungen auf die Auslegung und Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften und verpflichte die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts zum Ausdruck kommenden familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zur Geltung zu bringen (BVerfG FamRZ 2006, 187).
Die insoweit ergangene Rechtsprechung müsse auch ggü. d...