Leitsatz

  1. Keine einstweilige Anordnung auf "sofort wirksame" Zustimmung zu Instandsetzungsarbeiten
  2. Vollstreckung nach ZPO-Vorschriften
 

Normenkette

(§§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2, , 44 Abs. 3, , 45 Abs. 3 WEG)

 

Kommentar

  1. Streiten Wohnungseigentümer über die Sanierung einer undichten Dachterrasse und vor allem über Kostenbeteiligungen, kann durch einstweilige gerichtliche Anordnung nicht die Zustimmungsverpflichtung anderer Wohnungseigentümer für "sofort wirksam" im Sinne von vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Eine Rechtsbeschwerde gegen eine solche einstweilige Anordnung ist ausnahmsweise zulässig, weil sie aus Rechtsgründen erheblich zu beanstanden ist.
  2. Die Vollstreckung findet in WEG-Verfahren nach den Vorschriften der ZPO statt (§ 45 Abs. 3 WEG). Für die Abgabe einer Willenserklärung (hier: Zustimmung zu einer Instandsetzungsmaßnahme) ist nach § 894 ZPO keine Vollstreckung vorgesehen, sondern die Willenserklärung gilt mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung als abgegeben. Nichts anderes gilt, wenn eine einstweilige Anordnung dahin zu verstehen ist, dass ein Eigentümerbeschluss über Instandsetzungsmaßnahmen durch einen Gerichtsbeschluss ersetzt wird, weil es sich auch dann um die Ersetzung eines rechtsgeschäftlichen (hier: gleichgerichteten) Gesamtakts handelt.
  3. Rechtlich möglich ist in dringenden Fällen, dass ein widerstrebender Wohnungseigentümer zur Duldung bestimmter Instandsetzungsarbeiten verpflichtet wird (§ 890 ZPO) oder ein instandsetzungswilliger Wohnungseigentümer zur Ersatzvornahme ermächtigt und ihm im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig vollstreckbare Vorschussansprüche in Höhe der voraussichtlichen Kostenbeteiligung (Zahlungstitel) zugesprochen werden (§ 887 ZPO), wenn für die Kostenbeteiligung die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht.
 

Link zur Entscheidung

(KG Berlin, Beschluss vom 23.09.2002, 24 W 261/02)

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