Leitsatz

Vorliegend verneinter schuldrechtlicher Vertrag zur Entstehung eines Terrassen-Sondernutzungsrechts

 

Normenkette

(§§ 10 Abs. 1 und 15 Abs. 1 WEG)

 

Kommentar

1. Im vorliegenden Fall wurde an einer im Lageplan nicht schraffierten Fläche unmittelbar hinter einem Wohngebäude weder ein dinglich wirkendes noch ein schuldrechtliches Terrassen-Sondernutzungsrecht zugunsten eines Sondereigentums begründet. Es ließ sich keine Vereinbarung über die Zuweisung einer Terrassenfläche zur ausschließlichen Nutzung durch einen Wohnungseigentümer nachweisen; eine solche Vereinbarung stellt an sich einen zulässigen schuldrechtlichen Vertrag dar, der an sich keiner Form bedarf und auch konkludent abgeschlossen werden könnte. Damit hat es mangels verbindlicher Regelung über den Ausschluss von Wohnungseigentümern vom Mitgebrauch bestimmter Grundstücksflächen beim gesetzlich vorgesehenen Regelfall des Mitgebrauchs am gemeinschaftlichen Eigentum einschließlich der hier streitigen Terrassenfläche zu verbleiben. Zwischen den jetzigen Beteiligten ist auch keine formlos wirksame schuldrechtliche Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG i.V.m. § 15 Abs. 1 WEG zustande gekommen.

2. Ob und mit welchen Personen bereits vor Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Vereinbarung überhaupt mit Bindung für spätere Eigentümer abgeschlossen werden kann, konnte vorliegend offen bleiben (vgl. hierzu auch OLG Köln, WM 1997, 59). Auch von einem etwaigen Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB konnte nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu BayObLG, NZM 2001, 1131).

3. Auch aus dem Umstand, dass die streitige Terrassenfläche von den Bewohnern der Untergeschosswohnung allein genutzt wurde, lässt sich nicht auf einen vertraglichen Willen schließen, diesen hierfür eine gesicherte Rechtsposition einzuräumen.

4. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert von 5.000 EUR.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 22.04.2002, 2Z BR 129/01( BayObLG v. 22.4.2002, 2Z BR 129/01)

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