Leitsatz

Die Abkoppelung einer Wohnung von der gemeinsamen Heizungsanlage und das Aufstellen eines neuen Heizkessels für die Beheizung nur dieser Wohnung stellen auch dann keine modernisierende Instandsetzung dar, wenn der vorhandene Heizkessel eine ausreichende Wärmeversorgung der Gesamtanlage nicht mehr gewährleistet.

 

Fakten:

In der aus drei Eigentümern bestehenden Gemeinschaft wurde beschlossen, allein für einen der Wohnungseigentümer eine Heizungsanlage anzuschaffen, sodass die ursprüngliche Anlage, deren Kapazität zur Beheizung der drei Sondereigentumsbereiche nicht mehr ausreichte, für die beiden verbleibenden Wohnungen genutzt werden konnte. Einer der Eigentümer begehrt nunmehr die Beseitigung der neuen Anlage, da er der Auffassung ist, es handle sich um eine bauliche Veränderung, und zumindest seine Zustimmung sei nicht gegeben. Dem Beseitigungsverlangen wurde entsprochen, denn die Installation der zweiten Heizungsanlage konnte auch nicht als Maßnahme einer modernisierenden Instandsetzung angesehen werden. Eine modernisierende Instandsetzung läge nämlich nur dann vor, wenn der alte Heizkessel ohne sonstige Veränderung der Heizungsanlage durch einen modernen, ausreichend dimensionierten Heizkessel ersetzt worden wäre. Durch die von den Wohnungseigentümern mit Mehrheit beschlossene und einem Eigentümer umgesetzte Maßnahme wird aber die bisher vorhandene gemeinschaftliche Heizungsanlage in zwei nebeneinander betriebene Heizungsanlagen aufgeteilt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2003, 3 Wx 397/02

Fazit:

Diese Entscheidung ist nachvollziehbar und entspricht im Übrigen der herrschenden Meinung zum Thema "modernisierende Instandsetzung".

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