Leitsatz (amtlich)
Die Abkoppelung einer Wohnung von der gemeinsamen Heizungsanlage und das Aufstellen eines neuen Heizkessels für die Beheizung nur dieser Wohnung stellen auch dann keine modernisierende Instandsetzung dar, wenn der vorhandene Heizkessel eine ausreichende Wärmeversorgung der Gesamtanlage nicht mehr gewährleistete.
Normenkette
WEG § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1; BGB § 1004
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 11 T 157/02) |
AG Oberhausen (Aktenzeichen 10 II 61/01 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2) tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie haben ferner die den übrigen Beteiligten im 3. Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500 Euro.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die Eigentümer der o.a. Wohnanlage, die Beteiligte zu 4) ist die Verwalterin. Die Beteiligten zu 2) sind Eigentümer der Wohnung Nr. 1. Die drei Wohneinheiten wurden durch eine zentrale Gasheizungsanlage mit Wärme versorgt.
In der Versammlung vom 16./17.3.2001 beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP K 10–01 mit Mehrheit:
Dem Miteigentümer der WE 1 wird erlaubt, im gemeinschaftlichen Kellerraum eine Kesselanlage zur Wärmeversorgung der WE 1 auf eigene Kosten aufzustellen und zu installieren. Sie trennt sich damit gleichzeitig von der gemeinschaftlichen Gas- und Stromversorgung. Die Kosten für die Errichtung des Betriebs und der Abnahmen gehen ausschließlich zu Lasten der Miteigentümer der WE 1.
In Ausführung dieses Beschlusses ließen die Beteiligten zu 2) im Heizungsraum einen neuen Heizkessel neben dem bereits vorhandenen Heizkessel aufstellen. Nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) ließen sie ferner einen neuen Gasanschluss, einen neuen Wasseranschluss und neue Zuleitungsrohre durch den Heizungsraum bzw. weitere Kellerräume verlegen.
Die Beteiligten zu 1) haben beim AG beantragt, den Beschluss der Wohnungseigentümer vom 16./17.3.2001 zu TOP K 10–01 für ungültig zu erklären, weil es sich bei der Schaffung einer eigenen Heizungsanlage für die Wohnung der Beteiligten zu 2) um eine bauliche Veränderung handele, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfe.
Die Beteiligten zu 2) haben die Ansicht vertreten, bei der Aufstellung eines zweiten Heizkessels handele es sich um eine „modernisierende” Instandsetzungsmaßnahme. Der vorhandene Heizkessel sei für eine Gesamtwohnfläche von ca. 340 m² ausgelegt, reiche aber für die – erweiterte – Gesamtwohnfläche von ca. 500 m² nicht aus. Zudem sei die Heizungsanlage nunmehr insgesamt wirtschaftlicher.
Das AG hat dem Antrag der Beteiligten zu 1) stattgegeben und den angefochtenen Beschluss für ungültig erklärt.
Die Beteiligten zu 2) haben sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 1) sind dem Rechtsmittel entgegengetreten und haben begehrt, den Beteiligten zu 2) aufzugeben, die neue Heizungsanlage zu entfernen.
Das LG hat das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen und ihnen als Gesamtschuldnern aufgegeben, die von ihnen im gemeinschaftlichen Kellerraum der Wohnungseigentumsanlage auf der Grundlage des von der Wohnungseigentümerversammlung vom 16./17.3. 2001 zu TOP K 10–01 gefassten Beschlusses errichtete Kesselanlage zur Wärmeversorgung ihrer Wohnung zu entfernen.
Gegen die Entscheidung des LG wenden sich die Beteiligten zu 2) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie rügen, das LG habe – ohne Beweiserhebung – angenommen, durch die Installation der zweiten Heiztherme entstünden für die Beteiligten zu 1) künftig erhebliche Mehrkosten, obwohl unter Beweisantritt vorgetragen worden sei, zukünftig werde weniger Heizenergie verbraucht. Das LG habe weiter zu Unrecht angenommen, das Aufstellen der zweiten Heiztherme diene ersichtlich dazu, dass sie von der Pflicht zur Kostentragung für die Erneuerung des alten Kessels frei würden, ohne ihr Vorbringen zu berücksichtigen, sie seien bereit, den neu aufgestellten Kessel ins Gemeinschaftseigentum zu stellen und die anteiligen Kosten für die Erneuerung bzw. Instandsetzung des alten Kessels mit zu tragen.
Die Beteiligten zu 1) sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die gem. § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist sachlich nicht begründet, denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung i.S.d. § 27 FGG.
1. Das LG hat – unter Bezugnahme auf die Entscheidung des AG – ausgeführt, die Installation einer komplett neuen Heizungsanlage nebst der Anbringung der für ihren Betrieb erforderlichen Heizungsrohre stelle eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfe. Auf die Zustimmung der Beteiligten zu 1) habe auch nicht verzichtet werden können, weil die mit der Installation der zweiten Heiztherme veranlassten zukünftigen erheblichen Mehrkosten zu Lasten der Beteiligten zu 1) den Pflichtenkatalog des § 14 WEG ...