Zusammenfassung
Wer ein erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet nach § 25 Abs. 1 HGB für die Geschäftsverbindlichkeiten des früheren Inhabers. Eine Firmenfortführung im Sinne von § 25 Abs. 1 HGB liegt aber nicht vor, wenn eine Handelsgesellschaft vereinbarungsgemäß den Namen einer anderen Handelsgesellschaft ähnlich einer Marke im Rechtsverkehr weiter verwendet.
Keine vorsorgliche Eintragung eines Haftungsausschlusses
Die A-GmbH erwarb von der B-GmbH umfangreiche Vermögensgegenstände. Daneben vereinbarten die Gesellschaften, dass die A-GmbH berechtigt sei, den Namen der B-GmbH im Rechtsverkehr u.a. für Produkte der A-GmbH zu verwenden. Eine Firmenänderung fand nicht statt. Vorsorglich beantragte die A-GmbH beim Handelsregister die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB. Zur Begründung trug sie vor, dass der Rechtsverkehr die Verwendung des Namens der B-GmbH als Firmenfortführung wahrnehmen könne und ihr somit wahrscheinlich eine Haftung aus § 25 Abs. 1 HGB für (Alt-)Verbindlichkeiten der B-GmbH drohe. Das Amtsgericht lehnte die Eintragung ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der A-GmbH vor dem Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg.
Der Beschluss des OLG Saarbrücken v. 16.1.2018, 5 W 73/17
Das OLG Saarbrücken entschied, dass die Voraussetzungen einer Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 HGB nicht vorliegen und daher der Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB nicht ins Handelsregister eingetragen werden kann.
Für die Eintragung des Haftungsausschlusses müsse eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ernsthaft in Betracht kommen. Eine Firmenfortführung im Sinne von § 25 Abs. 1 HGB liege aber nur vor, wenn bei Wechsel des Unternehmensträgers das Unternehmen selbst im Wesentlichen unverändert unter der alten Firma fortgeführt werde. Maßgeblich sei die Sicht des jeweils betroffenen Verkehrskreises. Als Firma sei der Handelsname des Kaufmanns oder der Name der Gesellschaft i.S.v. § 17 HGB zu verstehen. Keine Firmenfortführung liege vor, wenn ein der Firma ähnelnder Name als Marke oder Geschäftsbezeichnung verwendet werden soll. Denn Marken oder Geschäftsbezeichnungen kennzeichneten im Unterschied zur Firma gerade nicht den Inhaber der Handelsgesellschaft, sondern lediglich ein Produkt oder Geschäftsbereich.
Die Firmenfortführung sei auch stets mit einem Verzicht auf die bisherige Firma verbunden. Denn eine Handelsgesellschaft könne nur eine einzige Firma führen. Vorliegend habe die A-GmbH aber gerade ihre Firma behalten.
Der Erwerber eines Unternehmens sollte sich bewusst sein, dass er bei Fortführung des Geschäfts und der Firma gegebenenfalls für die bisherigen Verbindlichkeiten des früheren Inhabers einstehen muss. Voraussetzung einer solchen Haftung ist nach § 25 Abs. 1 HGB, dass (1) das Geschäft unter Lebenden erworben wurde, also ein Wechsel des Unternehmensträgers stattfand, (2) der neue Inhaber das Geschäft fortführt und (3) der neue Inhaber auch die Firma fortführt, wobei es genügt, dass der Kern der alten und der neuen Firma sich gleichen.
Gemäß § 25 Abs. 2 HGB ist es möglich, die Haftung durch Eintragung eines entsprechenden Haftungsausschlusses ins Handelsregister auszuschließen. Ein solcher Haftungsausschluss ist aber nur dann eintragungsfähig, wenn eine Haftung des Erwerbers ernsthaft in Betracht kommt.
Wie das OLG Saarbrücken klar gestellt hat, ist insbesondere in der Verwendung eines der Firma gleichenden Namens als bloße Marke oder Geschäftsbezeichnung keine Firmenfortführung zu sehen. Allein die tatsächlich bestehende Möglichkeit der Verwechslung von Handelsgesellschaften reicht für sich nicht aus, die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB zu begründen.
Neben einer Haftung aus § 25 Abs. 1 HGB ist im Übrigen auch eine Haftung aus Rechtsscheingesichtspunkten möglich. Setzt ein Unternehmen zurechenbar den Rechtsschein mit einem anderen Unternehmen identisch zu sein, muss es diesen auch gegen sich gelten lassen. Das gleiche gilt, wenn ein Unternehmen im Geschäftsverkehr zurechenbar den Eindruck erweckt, ein fast namensgleiches Unternehmen fortzuführen. Weitere Voraussetzung der Rechtsscheinhaftung ist, dass dem Dritten der zurechenbar verursachte Anschein bekannt ist und er im Vertrauen hierauf disponiert hat.