Leitsatz
Keine Freistellung des Teileigentümers eines Erdgeschossladens von Treppenhausreinigungs- und Aufzugskosten
Normenkette
§§ 10 Abs. 2, 16, 28 WEG a. F.
Kommentar
- Kosten eines Aufzugs und der Reinigung von Treppenhäusern betreffen Einrichtungen des gemeinschaftlichen Gebrauchs und sind auch auf solche Teil- und Wohnungseigentümer umzulegen, die diese Einrichtungen nicht nutzen bzw. für die die Einrichtungen/Anlagen nicht einmal zugänglich sind.
- Eine Freistellung von solchen Kosten setzt eine eindeutige Kostenverteilungsvereinbarung in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung voraus. Sieht die Vereinbarung eine Aussonderung solcher Kosten vor, die nur einem Teil- oder Wohnungseigentümer zugeordnet werden und die dieser allein tragen müsse, rechtfertigt dies nicht die Freistellung von Teil- und Wohnungseigentümern ohne Nutzungsinteresse, wenn i. Ü. Aufzug und Treppenhaus von mehreren Teil- und Wohnungseigentümern genutzt werden. Dieses Ergebnis entspricht auch einer früheren BGH-Entscheidung (BGH v. 28.6.1984, VII ZB 15/83, NJW 1984, 2576) und einer ähnlichen neuerlichen Entscheidung des BGH (v. 20.9.2006, VIII ZR 103/06, NZM 2006, 895, insoweit allerdings zum Mietrecht).
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 28.11.2006, 4 W 241/06, NZM 6/2007, 217
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