Leitsatz

Die Antragstellerin war durch Festsetzungsbeschluss des FamG verpflichtet worden, rückständigen und laufenden Kindesunterhalt zu zahlen. Sie begehrte Prozesskostenhilfe für eine Korrekturklage gemäß § 654 ZPO. Ihr Antrag wurde zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich ihre sofortige Beschwerde, die teilweise erfolgreich war.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG bejahte die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Antragstellerin. Sie habe ihre Leistungsunfähigkeit hinreichend dargelegt. Auch ihr Vortrag zu dem Erwerbseinkommen ihres Ehemannes und dazu, dass ihr Unterhaltsbedarf durch sein Einkommen nicht gedeckt werde, sei schlüssig.

Im Wege der Korrekturklage nach § 654 Abs. 2 ZPO könne sie Abänderung des Unterhaltstitels allerdings nur für die Zeit nach Erhebung der Klage verlangen. Die Einreichung eines PKH-Gesuchs reiche - wie auch im Fall des § 323 Abs. 3 ZPO - zur Wahrung der Klagefrist nicht aus. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Für eine Analogie zur Verjährungshemmung (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB) sei kein Raum.

Auch der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stelle im Rahmen der vorgesehenen Änderung in § 323 ZPO nicht auf die Einreichung des PKH-Gesuchs ab.

Da das FamG den PKH-Antrag der Antragstellerin bislang lediglich im Hinblick auf die hinreichende Erfolgsaussicht geprüft habe, hielt das OLG für sachgerecht, das Verfahren zur Prüfung der Bedürftigkeit der Antragstellerin i.S.d. §§ 114, 115 ZPO zurückzuverweisen.

 

Hinweis

Nach Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren kann dieser gemäß § 654 ZPO mit der Korrekturklage geändert werden. Bei Klage innerhalb eines Monats nach Rechtskraft ist Abänderung auch rückwirkend zulässig. Hierfür ist nach Auffassung des OLG ein PKH-Antrag nicht ausreichend. Für die Frist des § 323 Abs. 3 S. 1 ZPO hat auch der BGH ausdrücklich eine Klageerhebung vorausgesetzt und die Einreichung eines PKH-Gesuchs für nicht ausreichend erachtet (BGH v. 21.4.1982 - IVb ZR 696/80 in FamRZ 1982, 792 ff.).

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.11.2007, 5 WF 194/07

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