Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Fristwahrung für Korrekturklage durch PKH-Antrag

 

Leitsatz (amtlich)

Die Frist für eine Klage - Korrekturklage - auf rückwirkende Herabsetzung des im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger durch Beschluss festgesetzten Unterhalts wird nur durch Erhebung der Klage gewahrt. Die Einreichung bzw. Übersendung eines Prozesskostenhilfeantrags an den Prozessgegner steht dem nicht gleich.

 

Normenkette

ZPO § 323 Abs. 3 S. 1, § 654 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Speyer (Beschluss vom 17.08.2007; Aktenzeichen 42 F 190/07)

 

Tenor

Der Beschluss des FamG vom 17.8.2007 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den PKH-Antrag der Antragstellerin an das AG - FamG - Speyer zurückverwiesen.

 

Gründe

1. Die Antragstellerin ist aufgrund des Festsetzungsbeschlusses des AG - FamG - Speyer vom 30.5.2007 verpflichtet, rückständigen Unterhalt i.H.v. 1.018 EUR sowie laufenden Unterhalt ab August 2006 i.H.v. 100 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe für das Kind S., geboren am ... 2000, zu zahlen.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage nach § 654 ZPO.

Das FamG hat ihren Antrag zurückgewiesen.

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken.

3. Die Beschwerde erzielt einen jedenfalls vorläufigen Teilerfolg.

a) Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht ohne hinreichende Erfolgsaussicht.

Die Antragstellerin bezieht sei 21.8.2007 Krankengeld i.H.v. 466,20 EUR monatlich und ist mit diesem Einkommen selbst leistungsunfähig. Die Antragstellerin hat auch hinreichend dargelegt, dass sie aufgrund gesundheitlicher Umstände (Bandscheibenleiden) nicht in der Lage war, ihre Tätigkeit als Reinemachefrau ganztätig auszuüben. Unabhängig davon, ob ihr eine Änderung ihrer Lohnsteuerklasse (IV statt V) unterhaltsrechtlich zuzumuten war, hätte dies nicht zu ihrer Leistungsfähigkeit zur Bestreitung von Kindesunterhalt aus ihrem eigenen Einkommen geführt.

Die Antragstellerin hat auch schlüssig dargelegt, dass ihr Unterhaltsbedarf nicht bereits durch das von ihrem Ehemann erzielte Erwerbseinkommen gedeckt wird. Die Antragstellerin hat substantiiert behauptet, dass ihrem Ehemann von seinem Nettoverdienst von rund 1 400 EUR monatlich wegen der Bedienung von Unterhaltspflichten und Verbindlichkeiten kein Einkommen verbleibt, das über seinen eigenen angemessen Selbstbehalt hinausgeht. Ihre dahingehenden Angaben wurden von dem Antragsgegner nicht bestritten.

Die Antragstellerin hat auch ausreichend substantiiert im Beschwerdeverfahren vorgetragen, nach ihrer im Rahmen einer Umschulung abgeleisteten Ausbildung zur Speditionskauffrau diesen Beruf nicht ausgeübt zu haben. Es ist deshalb nahe liegend, dass für sie realistische Erwerbschancen in diesem Bereich heute - nach rund 10 Jahren - nicht bestehen.

b) Im Wege der Abänderungsklage nach § 654 Abs. 2 ZPO kann die Antragstellerin die Abänderung des Unterhaltstitels allerdings nur für die Zeit nach Erhebung der Klage, mithin erst ab Zustellung der Klage im vorliegenden Verfahren, verlangen, da eine Klage auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Unterhaltsfestsetzung erhoben wurde.

Die Einreichung eines PKH-Gesuchs (hier: am 22.6.2007) genügt - ebenso wie bei einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO - nicht zur Wahrung der Klagefrist in § 654 Abs. 2 ZPO (BGH FamRZ 1982, 792; FamRZ 1984, 353, 355; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl., § 323 Rz. 42; Thomas/Putzo/Hüsstege, ZPO, 28. Aufl., § 323 Rz. 38; anderer Ansicht weiterhin Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 654 Rz. 4, § 117 Rz. 4 und Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 323 Rz. 35).

Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift.

Für eine Analogie zur Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB) ist mangels Regelungslücke kein Raum (so aber Zöller/Vollkommer, a.a.O.). Trotz Kenntnis der Rechtsprechung des BGH hat der Gesetzgeber - insbesondere im Zusammenhang mit der Einfügung von § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO - die Stellung eines PKH-Gesuchs für eine Abänderungsklage einer Klagezustellung gerade nicht gleichgestellt. Auch der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stellt im Rahmen der vorgesehenen Änderungen in § 323 ZPO (Art. 29 Nr. 12 des Entwurfs) nicht auf die Einreichung eines PKH-Gesuchs ab. Im Hinblick auf die Möglichkeit, eine Zustellung der Klage ohne Einzahlung der Gerichtsgebühr bereits vor einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erreichen (§ 14 Nr. 3b GKG), besteht auch kein zwingendes Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung zum Schutz einer bedürftigen Partei vor einer Rechtsbeeinträchtigung.

4. Da das FamG bislang den PKH-Antrag der Antragstellerin lediglich im Hinblick auf die hinreichende Erfolgsaussicht geprüft hat, ist es sachgerecht, das Verfahren zur Prüfung der Bedürftig...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?