Normenkette

§ 15 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Mit der Zweckbestimmung des in einer Wohnanlage befindlichen Sondereigentums als "Laden" ist der Betrieb einer Gaststätte (Weinstube), die auch außerhalb der gesetzlichen Ladenschlusszeiten geöffnet ist, in aller Regel nicht zu vereinbaren (typische Lärmbelästigungen, Charakter der Anlage mit überwiegender Wohnzwecknutzung, klare Bestimmungen in der Teilungserklärung).

2. Wird ein Eigentümer/Antragsteller mit dem in seinem alleinigen Interesse liegenden Feststellungsbegehren abgewiesen, kann ihm die Kostentragung auch der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten auferlegt werden. Der Geschäftswert ist zumindest entsprechend dem Interesse des Antragstellers an der begehrten Entscheidung festzusetzen (hier: DM 160.000,- nach den antragstellerseits angesprochenen Aufwendungen in gleicher Höhe für den Umbau seines Sondereigentums zum Betrieb einer Weinstube, die möglicherweise im Unterliegensfall als nutzlos investiert anzusehen seien sowie die antragstellerseits mit dem Betrieb seiner Weinstube bezweckte Gewinnerzielung).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.1993, 4 W 117/92= WM 5/93, 290)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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