Leitsatz
Die Antragstellerin hatte einen der Vorbereitung des Zugewinnausgleichs dienenden Auskunftsanspruch außerhalb des Ehescheidungsverfahrens geltend gemacht. Die hierfür von ihr beantragte Prozesskostenhilfe wurde vom FamG unter Hinweis auf die Mutwilligkeit ihrer Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Die Mutwilligkeit wurde u.a. damit begründet, dass der Auskunftsanspruch isoliert und außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens anhängig gemacht worden war.
Die gegen die ablehnende PKH-Entscheidung von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde blieb in der Sache ohne Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch das OLG versagte der Antragstellerin die von ihr begehrte Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf die bislang fehlenden Erfolgsaussichten ihres Klagebegehrens.
Die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung sei allerdings nicht schon deswegen als mutwillig anzusehen, da sie die Folgesache außerhalb des Ehescheidungsverbundes anhängig gemacht habe. Insoweit werde an der früher vertretenen Auffassung nicht festgehalten. Die Geltendmachung einer Folgesache außerhalb des Verbundverfahrens unter Berücksichtigung der insoweit möglichen Kostenfolgen des § 91 Abs. 1 ZPO sei nicht mutwillig (BGH v. 10.3.2005 - XII ZB 20/04, MDR 2005, 930 = BGHReport 2005, 861 = NJW 2005, 1497 f.; Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 114, Rz. 36 m.w.N.). Im Übrigen habe das erstinstanzliche Gericht auch übersehen, dass die von der Antragstellerin anhängig gemachte Auskunftsklage nicht in den Ehescheidungsverbund hätte eingeführt werden können.
Im Scheidungsverbund könnten zulässigerweise auch Stufenklagen erhoben und hinsichtlich einzelner Stufen Teilurteile erlassen werden. Zu berücksichtigen sei dabei jedoch, dass im Verbundverfahren nur Scheidungsfolgen, nicht aber Entscheidungen über Auskünfte, welche die Folgesachenentscheidungen erst vorbereiten sollten, geregelt werden könnten. Als Folgesachenentscheidung komme daher regelmäßig nur die Leistungsstufe einer Folgesache in Betracht. Allein zur Vorbereitung derselben könne ausnahmsweise zugleich mit einer Leistungsstufe im Wege einer Stufenklage auch ein der Vorbereitung dienender Auskunftsanspruch bzw. Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in den Verbund eingeführt werden. Isolierte Auskunftsansprüche, die nicht im Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht werden hingegen könnten im Scheidungsverbund nicht geltend gemacht werden (BGH v. 19.3.1997 - XII ZR 277/95, MDR 1997, 746 = NJW 1997, 2176, 2177; OLG Brandenburg, Beschl. v. 3.7.2006 - 9 UF 38/06, OLGReport Brandenburg 2007, 99 [zur Veröffentlichung eingereicht]).
Gleichwohl sei der sofortigen Beschwerde der Erfolg zu versagen. Die Antragstellerin habe bisher nicht dargetan, dass der Antragsgegner die entsprechende Auskunft zum Stichtag schulde, weshalb ihr Vorbringen nicht schlüssig sei. Der genaue Stichtag des Endvermögens sei unklar, insoweit hätte es weiteren Vortrages der Antragstellerin bedurft. Er sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich diese Kenntnis durch Beiziehung der Akten aus einem anderen Verfahren selbständig zu verschaffen.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21.12.2006, 9 WF 408/06